Rz. 108
Trifft den Sozialversicherten eine Mitverantwortlichkeit zum Grund (auch schon z.B. bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis) oder zur Höhe (z.B. kein Gurt/Helm; Mitwirkung bei Schadenvolumen), gilt kein Quotenvorrecht zugunsten des Verletzten bzw. seiner Hinterbliebenen.[99]
Rz. 109
Es hat eine modifizierte relative Verteilung zu erfolgen,[100] wobei dann im letzten Schritt zu beachten ist, ob der Geschädigte durch den Übergang seiner Schadenersatzansprüche auf die Sozialleistungsträger sozialhilfebedürftig wird. Ein Forderungswechsel wäre dann nach § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X ausgeschlossen (siehe Rdn 116).
(aa)1. Schritt
Rz. 110
Gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X werden die Ansprüche entsprechend der relativen Theorie auf den verletzten Anspruchsteller (bzw. dessen Hinterbliebenen) und seine Ersatzempfänger – zunächst ohne Beachtung der Haftungshöchstgrenzen – unter Beachtung schadenkongruenter Gruppen (siehe Rdn 115) verteilt.
Rz. 111
Zukünftige Ansprüche von unmittelbar Verletztem und Ersatzempfängern sind dabei in kapitalisierter Form in die Berechnung einzustellen.[101]
(bb)2. Schritt
Rz. 112
Überschreitet der um den Mithaftungsanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadenanspruch die gesetzliche Haftungshöchstsumme, ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf den Sozialleistungsträger und den Geschädigten zu verteilen.
Rz. 113
Für die Ansprüche ist der Kürzungsfaktor gemäß § 12 StVG (oder der entsprechenden Vorschrift) zu ermitteln. Dieser Faktor entspricht dem Verhältnis von sämtlichen berechtigten Ersatzansprüchen zur Haftungshöchstsumme (Haftungshöchstsumme * Ersatzansprüche = Kürzungsfaktor). Die einzelnen Ersatzansprüche sind um diesen Faktor zu kürzen.
(cc)3. Schritt
Rz. 114
Entsprechend § 116 Abs. 2 SGB X ist bei den einzelnen kongruenten Schadengruppen anschließend kein Quotenvorrecht zugunsten des unmittelbar Verletzten mehr zu berücksichtigen, da dieses dem Geschädigten ein vom Gesetzgeber letztlich nicht gewolltes Quotenvorrecht wieder einräumen würde.[102]
Rz. 115
Wie im Falle der Mithaftung eines Sozialversicherten das Schmerzensgeld in das Verteilungsverfahren einbezogen wird, ist bislang ungeklärt. Das zunächst entsprechend der Haftungsquote geminderte[103] Schmerzensgeld steht – wegen der unzureichende Haftungshöchstsumme anteilig gekürzt – gleichrangig neben den anderen Schadenersatzgruppen (wie Sachschaden, Verdienstausfall, Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Heilbehandlungskosten). Da dem immateriellen Anspruch keine Drittleistung entspricht,[104] steht dem Verletzten dieser Schmerzensgeldanteil am Haftungshöchstbetrag allein zur Verfügung.
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