Rz. 307
Die Möglichkeiten, als Ausländer in Deutschland zu arbeiten, unterliegen rechtlichen Grenzen. Dabei sind auch europarechtliche Besonderheiten zu beachten. Während Bürger der Europäischen Union ohne wesentliche Einschränkungen in Deutschland arbeiten können (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, 2 FreizügG/EU[210]), unterliegen Personen, die nicht Unionsbürger sind, den Beschränkungen des AufenthG.[211]
Rz. 308
Auch Asylbewerber dürfen einer Arbeit nachgehen. Häufig sind aber ausländerrechtliche Beschränkungen vorgesehen. Ob, und unter welchen Bedingungen, Flüchtlinge arbeiten dürfen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab; ersichtlich ist der Status im sog. Aufenthaltstitel.[212]
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