Rz. 307

Die Möglichkeiten, als Ausländer in Deutschland zu arbeiten, unterliegen rechtlichen Grenzen. Dabei sind auch europarechtliche Besonderheiten zu beachten. Während Bürger der Europäischen Union ohne wesentliche Einschränkungen in Deutschland arbeiten können (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, 2 FreizügG/EU[210]), unterliegen Personen, die nicht Unionsbürger sind, den Beschränkungen des AufenthG.[211]

 

Rz. 308

Auch Asylbewerber dürfen einer Arbeit nachgehen. Häufig sind aber ausländerrechtliche Beschränkungen vorgesehen. Ob, und unter welchen Bedingungen, Flüchtlinge arbeiten dürfen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab; ersichtlich ist der Status im sog. Aufenthaltstitel.[212]

[210] Art. 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004, BGBl I 2004, 1950 enthält das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU).
[211] Art. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004, BGBl I 2004, 1950 enthält das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
[212] Zum Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen hält das BAMF im Internet weitergehende Informationen bereit (www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html).

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