Rz. 105
Der Sozialversicherte, den keine Mitverantwortlichkeit dem Grund oder der Höhe nach an seinem Schaden trifft, hat ein uneingeschränktes Quotenvorrecht (§ 116 Abs. 2 SGB X), das sich unabhängig von der Kongruenz zu Leistungen eines oder mehrerer SVT oder SHT auf den gesamten Schaden bezieht.[96]
Rz. 106
Es steht die Haftungshöchstsumme in voller Höhe und uneingeschränkt zunächst dem sozialversicherten Verletzten zu. Gleiches gilt bei Beschränkung auf die Deckungs- bzw. Mindestversicherungssumme. Es ist kein Kürzungsverfahren für die einzelnen Schadengruppen durchzuführen und dann jeweils getrennt zu prüfen, ob der unmittelbar Verletzte in dem jeweiligen Anteil dieser Schadengruppen noch einen nicht gedeckten Ausfall durch den Unfall erlitten hat.[97]
Rz. 107
Eine Verteilung innerhalb der Schadengruppen kommt nur dann in Betracht, wenn nach Befriedigung der Direktansprüche noch ein Restbetrag zugunsten der weiteren Drittleistungsträger verbleibt. Erst dann ist nach Schadengruppen zu trennen und innerhalb der jeweiligen Schadengruppen sodann eine anteilige Befriedigung der Drittleistungsträger vorzunehmen.[98]
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