Rz. 484

Gesetzliche Renten- bzw. Unfallversicherungen zahlen Hinterbliebenenrenten. Gewährt wird eine Witwer-/Witwenrente nach dem Tode des Versicherten, entweder als kleine Witwen-/Witwerrente oder als große Witwen-/Witwerrente.

 

Rz. 485

Vor Vollendung des 45./47. Lebensjahres des Hinterbliebenen (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c SGB VII) wird nach dem Tode des Versicherten grundsätzlich nur die (auf maximal 2 Jahre befristete) kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt (§ 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI,[373] § 65 Abs. 1 S. 2,[374] Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Anzumerken ist, dass gerade bei jungen Witwen/Witwern nach Wegfall der Kinderversorgung (währenddessen wird große Witwen-/Witwerrente gezahlt) die (dann kleine) Witwenrente zunächst zwar wegfällt mit Vollendung des 45./47. Lebensjahres, dann aber (allein aufgrund dieses Alters-Tatbestandes) erneut gewährt wird. Die vorzeitige Beendigung der kleinen Hinterbliebenenrente ist ebenso zu bedenken wie das spätere Wiederaufleben mit Erreichen der Altersgrenze.

 

Rz. 486

Die große Witwen-/Witwerrente (§§ 46 Abs. 2, 89 Abs. 2, 242a SGB VI, §§ 65 Abs. 2 Nr. 3, 281a SGB VII) wird (unabhängig vom Alter des hinterbliebenen Partners) u.a. dann gezahlt, wenn der hinterbliebene Ehegatte entweder ein eigenes oder ein Kind des versicherten verstorbenen Ehegatten erzieht (es muss sich dabei nicht um ein gemeinsames Kind handeln), aber auch bei Bestehen einer Erwerbsminderung der hinterbliebenen Ehegatten.

[373] Eingefügt ab 1.1.2002 durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.3.2001 (BGBl I 2001, 403); Übergangsrecht enthält § 242a SGB VI.
[374] Eingefügt ab 1.1.2002 durch Art. 5 des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.3.2001 (BGBl I 2001, 403), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrechtes v. 17.7.2001 (BGBl I 2001, 1598).

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