Rz. 1

Personenschadenregulierung ist kompliziert. Bei der Regulierung treffen sich unterschiedliche Rechtsgebiete mit nicht aufeinander abgestimmten bzw. nicht aufeinander abstimmbaren Systemen.[1] Wer nur Teile davon wahrnimmt, muss dann damit rechnen, dass seine, gegebenenfalls sogar richterliche, Entscheidung an Stellen Probleme und Konsequenzen zeitigt, an die er vorher nicht gedacht hatte.[2] Von den auf diesem Gebiet tätigen Personen sind daher entsprechende Spezialkenntnisse der Materie einzufordern.[3] Die Personenschadenregulierung vollzieht sich im Spannungsfeld von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und (vor allem sozialrechtlichen) Leistungsansprüchen, die ihre Verknüpfung u.a. in uneinheitlich ausgestalteten Forderungsübergängen finden. Als Problem erweist sich in der Praxis nicht selten die Unerfahrenheit[4] des Anwaltes und/oder Zivilrichters in Fragen des Sozialrechtes und des Zessionsrechtes, die gerade die Personenschadenregulierung stark tangieren.[5]

 

Rz. 2

Die vollständige oder teilweise Erledigung von Personenschadenansprüchen hat nicht nur zivilrechtliche Aspekte. Auch die Prognose künftiger Entwicklungen und Ansprüche verlangt neben der, teilweise auch durch medizinische Fragen geprägten, Einschätzung der Sachlage, auch Kenntnisse des Drittleistungsrechtes und die Berücksichtigung künftiger Leistungsgewährung aus diesem Sektor. Überlegungen sind nach den Besonderheiten des Falles anzustellen, wobei die Beteiligten auch Prognosen zur künftigen Entwicklung der Lebensumstände des Verletzten und der wirtschaftlichen Daten und Rahmenbedingungen wagen müssen. Letztlich ist der Kapitalbetrag unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen frei auszuhandeln.

[1] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 2 ff.
[2] Vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 18.7.2006 – 2 Sa 155/06 – NZA-RR 2006, 568 (BAG hat der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen, Beschl. v. 18.10.2006 – 5 AZN 737/06) (Anwaltliche Unkenntnis des Zessionsrechts).
[3] Siehe auch die Empfehlungen des 54. Verkehrsgerichtstags 2016 (Arbeitskreis III, Arbeitskreis IV) und des 51. Verkehrsgerichtstags 2013 (Arbeitskreis I, Ziff. 3).
[4] LAG Schleswig-Holstein v. 18.7.2006 – 2 Sa 155/06 – NZA-RR 2006, 568 (BAG hat der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen, Beschl. v. 18.10.2006 – 5 AZN 737/06).
[5] Jahnke/Burmann-Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 1 ff.

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