Rz. 350
Die Rentenreform durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz[242] eröffnete zum 1.7.2014 insbesondere langjährig Versicherten, ohne große Einkommenseinbußen vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Wer mindestens 45 Jahre an Beitrags- und Berücksichtigungszeiten nachweisen kann und vor 1953 geboren ist, kann seit Juli 2014 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 63. Lebensjahr erhalten. So wurde älteren Versicherten der vorzeitige Übergang in die Altersrente erleichtert.
Rz. 351
Die Reform der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist sehr attraktiv. Ein Großteil der Personen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllten, nahm das Angebot eines vorzeitigen Eintritts in diese Altersrente an.[243]
Rz. 352
§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten
(3a) | 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. |
§ 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(1) | Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben. |
||||
(2) | … |
Rz. 353
Tabelle 1.3: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung (§ 236b SGB VI)
Geburtsjahr | Anhebung auf | |
---|---|---|
Lebensjahr | Monate | |
bis 1952 | 63 | |
1953 | 63 | 2 |
1954 | 63 | 4 |
1955 | 63 | 6 |
1956 | 63 | 8 |
1957 | 63 | 10 |
1958 | 64 | |
1959 | 64 | 2 |
1960 | 64 | 4 |
1961 | 64 | 6 |
1962 | 64 | 8 |
1963 | 64 | 10 |
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