Rz. 350

Die Rentenreform durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz[242] eröffnete zum 1.7.2014 insbesondere langjährig Versicherten, ohne große Einkommenseinbußen vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Wer mindestens 45 Jahre an Beitrags- und Berücksichtigungszeiten nachweisen kann und vor 1953 geboren ist, kann seit Juli 2014 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 63. Lebensjahr erhalten. So wurde älteren Versicherten der vorzeitige Übergang in die Altersrente erleichtert.

 

Rz. 351

Die Reform der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist sehr attraktiv. Ein Großteil der Personen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllten, nahm das Angebot eines vorzeitigen Eintritts in diese Altersrente an.[243]

 

Rz. 352

 

§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(3a)

1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3.

Zeiten des Bezugs von

a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b) Leistungen bei Krankheit und
c) Übergangsgeld,

soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

 

§ 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1)

Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2)
 

Rz. 353

 

Tabelle 1.3: Anhebung des gesetzlichen Rentenalters in der Rentenversicherung (§ 236b SGB VI)

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1952 63  
1953 63 2
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64  
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10
[242] Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-LVG) v. 23.6.2014, BGBl I S. 787 m.W.v. 1.7.2014. Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 18/909 v. 25.3.2014 und BT-Drucks 18/1489 v. 21.5.2014.
[243] Versichertenbericht 2016 der DRV, S. 22 ff.

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