Rz. 455
Für besonders hohe Einkommen gilt eine Sättigungsgrenze (Kappungsgrenze).[335]
Rz. 456
Überdurchschnittlich hohes Einkommen ist nicht vollständig dem Familienunterhalt zuzuführen. Bei hohen Einkommen besteht aber jedenfalls eine Vermutung, dass dieses nicht vollständig verbraucht worden wäre, sondern Rücklagen gebildet werden.[336] Auch übertriebener Aufwand der Ehegatten ohne irgendwelche Rücklagenbildung kann schadenersatzrechtlich unbeachtlich sein.[337]
Rz. 457
Eine absolute Grenze gibt es nicht. Eine Orientierung bietet die höchste Einkommensstufe des familienrechtlichen Unterhaltsrechts. Die Familienrechtlichen Leitlinien (wie die Düsseldorfer Tabelle) enthalten Höchstbeträge, Einkommen in der höchsten Gruppe der Tabelle bilden i.d.R. die Höchstgrenze des ableitbaren Unterhaltsanspruchs.[338] Der Hinterbliebene hat nach § 252 BGB darzulegen und zu beweisen, warum jenseits dieser Obergrenze vom Verstorbenen familienrechtlich mehr geschuldet würde.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen