Rz. 300
Bei Beamten endet die Ersatzpflicht mit Erreichen der Pensionierung spätestens aus Altersgründen.[204]
Rz. 301
Beispielsweise das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV)[205] ermittelt regelmäßig das Lebensalter von Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen bei Eintritt in den Ruhestand.
Rz. 302
Beamte werden – ähnlich den Arbeitnehmern – überwiegend vor der gesetzlichen Regelpensionsgrenze pensioniert. Siehe dazu § 6 Rdn 193 ff.
Rz. 303
Das Pensionsalter für Beamte ist angesichts der finanziellen Engpässe des Staatshaushaltes ebenfalls angehoben worden. Das DNeuG[206] enthält mit dem geänderten § 51 BBG eine der Regelung für Arbeitnehmer in § 235 SGB VI[207] entsprechende, stufenweise Verlängerung der Dienstzeiten der Bundesbeamten (§ 1 BBG) bis zum 67. Lebensjahr für die Geburtsjahrgänge ab 1947.
Rz. 304
Der Bund hat mit der Föderalismusreform die übergreifende Regelungsbefugnis für die Dienstzeiten der Beamten verloren. Die Bundesländer bestimmen die Dienstzeiten in ihren jeweiligen Länderbeamtengesetzen selbstständig. Nach Art 125a Abs. 1 GG gilt das frühere bundeseinheitliche Beamtenrecht bis zu einer Neuordnung durch jeweiliges Länderrecht weiter. Für vorzeitige Pensionierung enthalten die § 52 BBG, § 69h BeamtVG Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters. Nicht alle Bundesländer haben bislang das Regelpensionsalter den Regeln für die abhängig Beschäftigten entsprechend angehoben.
Rz. 305
Anmerkung: Der Umstand ständiger,[208] vor allem mit dem Regress der Drittleistungsträger nicht abgestimmter, Rechtsveränderungen gerade im Sozialleistungs- und Haftungsrecht hat nach bisheriger Erkenntnis noch keine erwähnenswerte Flucht in den Ruhestand von mit dieser Abwicklung in der Praxis konfrontierten Personen in Rechtsprechung[209] und Verwaltung ausgelöst.
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