Rz. 300

Bei Beamten endet die Ersatzpflicht mit Erreichen der Pensionierung spätestens aus Altersgründen.[204]

 

Rz. 301

Beispielsweise das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV)[205] ermittelt regelmäßig das Lebensalter von Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen bei Eintritt in den Ruhestand.

 

Rz. 302

Beamte werden – ähnlich den Arbeitnehmern – überwiegend vor der gesetzlichen Regelpensionsgrenze pensioniert. Siehe dazu § 6 Rdn 193 ff.

 

Rz. 303

Das Pensionsalter für Beamte ist angesichts der finanziellen Engpässe des Staatshaushaltes ebenfalls angehoben worden. Das DNeuG[206] enthält mit dem geänderten § 51 BBG eine der Regelung für Arbeitnehmer in § 235 SGB VI[207] entsprechende, stufenweise Verlängerung der Dienstzeiten der Bundesbeamten (§ 1 BBG) bis zum 67. Lebensjahr für die Geburtsjahrgänge ab 1947.

 

Rz. 304

Der Bund hat mit der Föderalismusreform die übergreifende Regelungsbefugnis für die Dienstzeiten der Beamten verloren. Die Bundesländer bestimmen die Dienstzeiten in ihren jeweiligen Länderbeamtengesetzen selbstständig. Nach Art 125a Abs. 1 GG gilt das frühere bundeseinheitliche Beamtenrecht bis zu einer Neuordnung durch jeweiliges Länderrecht weiter. Für vorzeitige Pensionierung enthalten die § 52 BBG, § 69h BeamtVG Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters. Nicht alle Bundesländer haben bislang das Regelpensionsalter den Regeln für die abhängig Beschäftigten entsprechend angehoben.

 

Rz. 305

Anmerkung: Der Umstand ständiger,[208] vor allem mit dem Regress der Drittleistungsträger nicht abgestimmter, Rechtsveränderungen gerade im Sozialleistungs- und Haftungsrecht hat nach bisheriger Erkenntnis noch keine erwähnenswerte Flucht in den Ruhestand von mit dieser Abwicklung in der Praxis konfrontierten Personen in Rechtsprechung[209] und Verwaltung ausgelöst.

[204] BGH v. 27.6.1967 – VI ZR 3/66 – NJW 1967, 2053 = VersR 1967, 953.
[205] Informationsschrift "Bilanz 1994" des LBV, Anhang 4; Informationsschrift "Bilanz 2000" des LBV, Anhang 7 (S. 48). Lemcke, r+s 2004, 343.
[206] Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009, BGBl I 2009, 160.
[207] BT-Drucks 16/7076 v. 12.11.2007, S. 113 (zu § 51).
[208] Geiger (ehemals RiBVerfG), Die Rolle des Richters unter den gegenwärtigen Bedingungen unserer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie, DRiZ 1982, 321: "In Anbetracht der Unmenge und der kaum noch durchschaubaren Kompliziertheit der Regelungen, die der Gesetzgeber, man ist versucht zu sagen, fabriziert hat und täglich fabriziert, wird der Bürger in seinen Erwartungen an das Gericht bescheidener werden müssen."
[209] Müller (ehemals VRiBGH, VI. Zivilsenat), Das reformierte Schadensersatzrecht, DAR 2002, 540 = VersR 2003, 1: "Kürzlich erkundigte sich ein Kollege aus einem Strafsenat bei mir quasi hinter vorgehaltener Hand, ob es den § 823 BGB noch gebe, und ich war froh, dies auf Anhieb bejahen zu können, ohne ihm sagen zu müssen, “da muss ich erst einmal nachschauen'. Dieser Vorfall erscheint mir kennzeichnend für die derzeitige Geistesverfassung der meisten Juristen, nämlich sowohl die vorsichtige Erkundigung bei jemandem, der Bescheid wissen könnte, als auch dessen Freude, wenn er tatsächlich Bescheid weiß, und schließlich die gemeinsame Freude darüber, dass doch nicht alles geändert worden ist. Ja, wir sind – wie ich das in einer Zeitung las – weitgehend von Rechtskundigen zu Rechtsunkundigen geworden, und es drängt sich die Erinnerung an die Einführung des BGB auf, die mehrere Reichsgerichtsräte veranlasst haben soll, entnervt in den Ruhestand zu fliehen, um nicht das neue Recht und seine Anwendung erlernen zu müssen".“

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