Rz. 119
Auch bei Mithaftung kommen regelmäßig Befriedigungsvorrechte des Verletzten vor den anderen Drittleistungsträgern zum Tragen, sodass sich die Frage der Verteilung unter Mehreren nicht stellt.
Rz. 120
Problematisch wird die Situation jedoch, wenn sowohl SVT als auch weitere Drittleistungsträger (z.B. private und gesetzliche Krankenversicherung; RVT und betriebliche Altersversorgung), die das Befriedigungsvorrecht ihres Versicherten zu wahren haben, nebeneinander Leistungen erbringen.[108]
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