Rz. 379
Die Einstandspflicht des Schadenersatzpflichtigen kann aus Gründen der Kausalität nicht nur ganz entfallen, sondern auch zeitlich beschränkt sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden z.B. aufgrund von Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre.[253] Die Schadenersatzberechtigung kann daher im Wege der Schadenschätzung auf eine geringere Laufzeit als das hypothetische Lebensarbeitszeitende mit 65 Jahren zu schätzen sein.[254]
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