Rz. 78
Besteht eine geschuldete Versicherungsleistung in der Erfüllung von Rentenverpflichtungen, kommt es für die Frage, ob die vereinbarte Versicherungssumme[68] überschritten wird, nicht etwa auf die Summe der gezahlten Raten, sondern vielmehr auf den Kapitalwert der Rente an.[69]
Rz. 79
Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann unzureichend, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen.[70] Auch bei der Direktklage (§ 115 Abs. 1 VVG; § 3 PflVG a.F.) darf der Versicherer nicht über dasjenige hinaus in Anspruch genommen werden, was er aus dem Versicherungsvertrag zu regulieren verpflichtet ist.[71]
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