Rz. 425
Krankengeld,[298] Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente,[299] Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit[300] und Arbeitslosengeld sind auf den Haushaltsführungsschaden zu verrechnen, wenn und soweit dieser auf § 842 BGB (Verdienstausfall) gestützt ist.
Rz. 426
Soweit der Ausfall der verletzten Person (Hausfrau, Hausmann) zu den vermehrten Bedürfnissen (Eigenversorgung, § 843 BGB) zu rechnen ist, besteht keine sachliche Kongruenz zu Lohnersatzleistungen, so dass der Forderungsübergang wegen dieses Teiles entfällt.[301]
Rz. 427
Soweit der Forderungsübergang bzgl. des Haushaltsführungsschadens nur den Anteil des Verdienstausfallschadens (Fremdversorgung, § 842 BGB) betrifft, bedeutet dieses:
Rz. 428
Übersicht 1.4: Haushaltsführung
Ehegatte | Kongruenz nur zum Fremdversorgungsschaden (Familie) |
Lebenspartner (LPartG) | bis zum 31.12.2004 keine Kongruenz, ab 1.1.2005 wie bei Ehegatten |
Ledige, Verwitwete | keine Kongruenz und damit kein Regressanspruch des SVT, da hier nur vermehrte Bedürfnisse tangiert sind |
nicht-eheliche Lebensgemeinschaft | keine Kongruenz |
Kinder | Kongruenz zum Fremdversorgungsschaden |
Teilungsabkommen | Etliche Abkommen enthalten vertragliche Abreden zur Übergangsfähigkeit von Renten, unabhängig von der rechtlichen Zuordnung zu § 842 BGB oder § 843 BGB. |
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