Rz. 174
Soweit die Kapitalabfindung durch Urteil ausgesprochen wird, muss das erkennende Gericht nachvollziehbar darlegen, von welchen künftigen wirtschaftlichen Faktoren es bei der Schätzung nach § 287 ZPO ausgeht.[137]
Rz. 175
Der Berechtigte soll (so der BGH[138] für die gerichtliche Kapitalisierung) denjenigen Kapitalbetrag erhalten, der – ausgerichtet an den individuellen Verhältnissen des Berechtigten – während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag dieses Kapitals ausreicht, die an sich geschuldete Rente zu zahlen. Am Ende der voraussichtlichen Laufzeit ist dann das (zwischenzeitlich immer wieder verzinste) (Rest-)Kapital bis auf Null abgebaut.
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