Rz. 290

Ein Mandat endet normalerweise, wenn die ihm zugrunde liegende Sache abgeschlossen ist.

 

Rz. 291

Der Anwalt kann jedoch das Mandat auch von sich aus beenden. Man spricht hier von der Mandatsniederlegung. Die Mandatsniederlegung hat je nach ihrer Begründung unterschiedliche rechtliche Folgen:

 

Rz. 292

Wird das Mandat ohne sachlich rechtfertigenden Grund (!) aus der Sphäre des Mandanten durch den Anwalt niedergelegt, kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit nur insoweit eine Vergütung verlangen, wie der Mandant die entstandenen Gebühren nicht erneut bei einem anderen Anwalt bezahlen muss.

 

Beispiel:

A hatte Rechtsanwalt R mit einem Mandat betraut. R hatte Klage erhoben, dann aber vor der mündlichen Verhandlung das Mandat ohne Grund niedergelegt. Normalerweise stünde R die Verfahrensgebühr zu. Da diese Gebühr bei einem neuen Anwalt des A wegen der noch notwendigen Verhandlung erneut anfällt, kann R hier keine Vergütung verlangen.

Anders ist es, wenn der Mandant selbst die Ursache für die Mandatsniederlegung gesetzt hat, etwa, weil er ohne jeden sachlichen Grund der Verfahrensführung durch den Anwalt in beleidigender Weise misstraut oder in keiner Weise am Verfahren mitwirkt. In diesem Fall kann der Anwalt alle bisher angefallenen Gebühren in vollem Umfang verlangen.

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