Rz. 67

Im Bereich der Zwangsvollstreckung obliegt den Rechtsanwaltsfachangestellten oder anderen Mitarbeitern einer Kanzlei im Rahmen der Sachbearbeitung die Herbeiführung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zu einem bereits bestehenden Titel. Dies bedeutet, dass sie zum einen für die Beschaffung der Vollstreckungsklausel und für eine eventuell im Parteibetrieb notwendige Zustellung zuständig sind. Daneben erteilen sie Sachpfändungsaufträge an den Gerichtsvollzieher und stellen Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass von Haftbefehlen. Weiterhin beantragen sie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, um Forderungen und Rechte des Schuldners gegen Dritte (Drittschuldner) zu pfänden. Sofern hierbei Schwierigkeiten auftreten, werden sie dabei Rücksprache entweder mit dem Bürovorsteher/Rechtsfachwirt oder dem Anwalt nehmen.

→ Welche Anträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung im Einzelnen zu stellen sind und welchen Hintergrund diese haben, wird in Teil 6 Zwangsvollstreckung (§§ 31–42) ausführlich beschrieben.

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