Rz. 18

Bestand Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), so beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ⅛ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), neben den Verwandten der zweiten Erbordnung oder Großeltern ¼.[35] Zu beachten ist, dass hier verschiedene Vermögensmassen bestehen: Am Gesamtgut sind beide Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte beteiligt, während sein Sonder- und Vorbehaltsgut dem Verstorbenen alleine zustand.

[35] Zu den Quoten neben anderen Verwandten etwa Staudinger/Otte, § 2303 Rn 47 ff.

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