Rz. 15

Die Berechnung der Pflichtteilsquote ist für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert vorzunehmen.[34] Dabei ist abstrakt von den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auszugehen (§§ 1924 ff. BGB), jedoch modifiziert durch § 2310 BGB.

[34] Palandt/Weidlich, § 2303 Rn 13.

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