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Zum 1.7.2008 wurde das Rechtsberatungsrecht einer umfassenden Neuregelung unterworfen.[22] Das Rechtsdienstleistungsgesetz löste das Rechtsberatungsgesetz ab. Zugleich wurde dessen Regelungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsberatung beschränkt und die Frage der Postulationsfähigkeit im Übrigen in den jeweiligen Verfahrensgesetzen[23] geregelt.

Der Gesetzgeber hat dabei in Anerkennung der Rechtsprechung des BVerfG[24] die Tätigkeit der Inkassodienstleister aufgewertet, sie als Rechtsdienstleister anerkannt, der Rechtsdienstleistungen erbringt, soweit die Einziehung fremder Forderungen betroffen ist und dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Rechtsanwalt hat.[25] Diese Sichtweise wurde 2017 vertieft. Hier wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe anerkannt, dass es bei der Forderungseinziehung nicht darauf ankommt, welcher Rechtsdienstleister handelt, sondern welche Leistung von diesem erbracht wird. Bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen darf schon aus Gründen des Gleichheitssatzes kein Unterschied zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern gemacht werden.[26] Das hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und Änderung anderer Vorschriften als unverrückbare verfassungsrechtliche Vorgabe bestätigt.[27] Bestrebungen, hier zu differenzieren, dürfte damit dauerhaft die Grundlage entzogen sein.

[22] Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes, BGBl I 2007, 2480.
[23] Für die ZPO ergibt sich die Postulationsfähigkeit aus dem sprachlich zum 1.10.2021 neu gefassten § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO. Für das Insolvenzverfahren ergibt sie sich aus §§ 174 Abs. 1 S. 3 und § 305 Abs. 4 S. 2 InsO.
[24] BVerfG v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/91 = NJW 2002, 1190 = AnwBl. 2002, 425; BVerfG v. 14.8.2004 – 1 BvR 725/03 = NJW-RR 2004, 1570 = InVo 2005, 61 jeweils m.W.N.
[25] Umfassend hierzu Goebel, Bundestag beschließt Rechtsdienstleistungsgesetz, FMP 2007, 37; Schatz, Die ­Registrierung von Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, FMP 2008, 16; Sabel, Das ­Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes, AnwBl. 2007, 816; Salten, Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und die Auswirkungen des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes, ZRP 2007, 88; Römermann, RDG – zwei Schritte vor, einen zurück, NJW 2008, 1249; Henssler/Deckenbrock, Neue Regeln für den Rechtsberatungsmarkt, DB 2008, 41; Kleine-Cosack, Öffnung des Rechtsberatungsmarktes – Rechtsdienstleistungsgesetz verabschiedet, BB 2007, 2637; wie hier auch Papier, Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zur Reglementierung der Inkassokosten in § 4 Abs. 5 RDGEG, ZfM 2015, 3.
[26] BT-Drucks 18/9521, S. 217.
[27] BT-Drucks 19/20348, S. 18, 48 und 60.

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