Rz. 7
Zum 1.7.2008 wurde das Rechtsberatungsrecht einer umfassenden Neuregelung unterworfen.[22] Das Rechtsdienstleistungsgesetz löste das Rechtsberatungsgesetz ab. Zugleich wurde dessen Regelungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsberatung beschränkt und die Frage der Postulationsfähigkeit im Übrigen in den jeweiligen Verfahrensgesetzen[23] geregelt.
Der Gesetzgeber hat dabei in Anerkennung der Rechtsprechung des BVerfG[24] die Tätigkeit der Inkassodienstleister aufgewertet, sie als Rechtsdienstleister anerkannt, der Rechtsdienstleistungen erbringt, soweit die Einziehung fremder Forderungen betroffen ist und dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Rechtsanwalt hat.[25] Diese Sichtweise wurde 2017 vertieft. Hier wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe anerkannt, dass es bei der Forderungseinziehung nicht darauf ankommt, welcher Rechtsdienstleister handelt, sondern welche Leistung von diesem erbracht wird. Bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen darf schon aus Gründen des Gleichheitssatzes kein Unterschied zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern gemacht werden.[26] Das hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und Änderung anderer Vorschriften als unverrückbare verfassungsrechtliche Vorgabe bestätigt.[27] Bestrebungen, hier zu differenzieren, dürfte damit dauerhaft die Grundlage entzogen sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen