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Das Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sah in § 4 Abs. 5 RDGEG die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, mit Zustimmung des Bundestages eine Verordnung mit wertunabhängigen Inkassoregelsätzen für die vorgerichtliche Forderungseinziehung zu erlassen, wobei die Festgebühren je Inkassomaßnahme ausgewiesen werden dürfen. Dabei sollte eine Differenzierung zwischen dem ersten Mahnschreiben und bei mehr als 100 gleichartigen Forderungen (Masseninkasso) pro Monat möglich sein. Weitere Vorgaben, insbesondere zur Höhe der Vergütung oder rechtstatsächlichen Untersuchungen hierzu fanden sich im Gesetzestext nicht. Dass die Verordnungsermächtigung verfassungswidrig war,[199] ist auch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zeitnah erkannt worden. Folgerichtig wurde eine solche Verordnung in der Folgezeit weder vorgeschlagen noch tatsächlich in Kraft gesetzt.

Der Gesetzgeber schlug daher vor, die Sätze 2 und 3 des Abs. 5 in § 4 RDGEG zu streichen und führte in diesem Zusammenhang in der Begründung zur Streichung der "Verordnungsermächtigung" durch Art. 8 Ziff. 2 im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe[200] – in bemerkenswerter Offenheit – aus, dass sich Inkassodienstdienstleistungen, die von Inkassodienstleistern erbracht werden, "..nicht von Inkassodienstleistungen [unterscheiden], die Rechtsanwälte erbringen. Deshalb gelten […] die Gebühren nach dem RVG gleichermaßen als Obergrenze sowohl für das anwaltliche als auch für das nichtanwaltliche Inkasso." Diesem Vorschlag folgend, wurde die Streichung der "Verordnungsermächtigung" in § 4 Abs. 5 RDGEG vom Deutschen Bundestag am 12.5.2017 beschlossen und ist seit dem 18.5.2017 in Kraft. Mit der zutreffenden Ansicht, dass eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen verfassungsrechtlich nicht in Betracht kommt, dürfte auch neueren Überlegungen zu einem Inkassovergütungsgesetz die Grundlage entzogen sein.

[199] Hierzu Papier, Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zur Reglementierung der Inkassokosten in § 4 Abs. 5 RDGEG, ZfM 2015, 3.
[200] BT-Drucks 18/9521, S. 217.

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