Rz. 38

Optionales Gemeinschaftseigentum kann nur an solchen Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entstehen, die nicht zu den zwingenden konstruktiven und konstitutiven Teilen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG gehören. Insofern können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, § 5 Abs. 3 WEG.

 

Rz. 39

Nach § 9a Abs. 3 WEG gelten für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) die Regelungen zur Verwaltung und Benutzung in §§ 18, 19 Abs. 1 WEG und die Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters in § 27 WEG entsprechend.

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