Rz. 74

Die Wohnungseigentümer können als Inhalt des Sondereigentums vereinbaren, dass zur Veräußerung einer Wohnung die Zustimmung der Eigentümer oder eines Dritten erforderlich ist (§ 12 Abs. 1 WEG). Wenn hiervon Gebrauch gemacht wird, wird üblicherweise die Notwendigkeit der Zustimmung des Verwalters vereinbart (näher Muster 3.1. vgl. § 3 Rdn 1, 26 f.). Die Vorschrift soll den Wohnungseigentümern die Möglichkeit geben, das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verhindern.[136] Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund in der Person des Erwerbers versagt werden, vgl. § 12 Abs. 2 WEG (siehe unten § 3 Rdn 26). Dass der Veräußerer das Wohngeld/Hausgeld nicht gezahlt hat, was Verwalter bisweilen als Versagungsgrund vorbringen, ist gerade kein solcher wichtiger Grund.

 

Rz. 75

 

WEG-Reform:

Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung ist durch die WEG-Reform neu geregelt worden: Nach § 12 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer nach wie vor beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird. Entfallen ist jedoch die Regelung, wonach diese Befugnis durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Ist ein Beschluss gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung nunmehr nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 WEG im Grundbuch gelöscht werden.

[136] Vgl. Bärmann/Suilmann, WEG, § 12 Rn 1 m.w.N.

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