Rz. 156

Die Umwandlung im engeren Sinne, also der Formwechsel, unterliegt ebenfalls dem Gesellschaftsstatut.[215] Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn aufgrund des Formwechsels das Vermögen auf den Alleingesellschafter übergeht (siehe Rdn 173).

 

Rz. 157

Besonderheiten ergeben sich hier für den "transnationalen Formwechsel". Will sich z.B. eine englische limited mit tatsächlichem Hauptverwaltungssitz in England in eine GmbH oder Aktiengesellschaft deutschen Rechts umwandeln, um die mit der doppelten Ansässigkeit verbundenen zusätzlichen Kosten und rechtlichen Probleme zu beenden, so ist mit diesem Verfahren zugleich unvermeidbar die grenzüberschreitende Verlegung des statutarischen Sitzes der Gesellschaft aus England nach Deutschland verbunden. Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens ergibt sich für nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR gegründete Gesellschaften aus der Niederlassungsfreiheit. Für Gesellschaften aus einem Drittstaat sind die Anforderungen des nationalen internationalen Gesellschaftsrechts einzuhalten. Dabei ist für das deutsche Recht wohl davon auszugehen, dass dieses den Zuzug wohl nicht gestattet.

 

Rz. 158

Für EU-Gesellschaften und in einem anderen Mitgliedstaat des EWR gegründete Gesellschaften ergibt sich die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels allerdings schon aus der EUGH-Entscheidung in der Rechtssache Sevic Systems. Nicht ganz geklärt ist allerdings die Frage, ob aus deutscher Sicht die Anwendung der §§ 190 ff. UmwG genügt oder ob sich zusätzliche Anforderungen zum Schutz der Mitarbeiter, Gesellschafter und Gläubiger aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 8 Abs. 3 SE-VO bzw. der §§ 122a ff. UmwG ergeben.[216]

Eine Klärung der rechtlichen Grundlagen wird sich nach Umsetzung der Company Law Package der Europäischen Union ergeben. Dieses tritt mit dem 1.1.2023 in Kraft.

[215] MüKo-BGB/Kindler, IntGesR, 8. Aufl. 2020, Rn 786.
[216] Vgl. dazu Schulze, IWRZ 2016, 1 ff.; Heckschen/Strnad, notar 2018, 83; ausführlich Teichmann/Knaier, § 4 Rdn 100 (in diesem Werk).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge