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Nach der sog. Kontrolltheorie wird die "Nationalität" einer Gesellschaft danach bestimmt, welche Staatsangehörigkeit die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter mehrheitlich besitzen. Ihren Ursprung verdankt diese Theorie der Kriegsgesetzgebung, welche diesen "Durchgriff" durchführen musste, um "Feindvermögen" zu identifizieren.[64] Nützlich ist diese Theorie weiterhin, wenn ausländischer Einfluss aus öffentlich-wirtschaftspolitischen Gründen begrenzt werden soll. Beispiele hierfür sind öffentlich-rechtliche Normenkomplexe, die zum Bereich des Fremdenrechts gehören, wie z.B. § 3 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz, das auf Wirtschaftssanktionen und Kriegswaffenkontrolle ausgerichtete deutsche Außenwirtschaftsrecht sowie das polnische Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer.[65] Ähnliche Zielsetzungen verfolgen die Sanktionen gegen den Iran und andere Staaten und Organisationen. Im Zivilrecht hat die Kontrolltheorie jedoch naturgemäß nie eine Bedeutung gehabt.

[64] Hierzu GroßkommGmbHG/Behrens/Hoffmann, 3. Aufl. 2019, Einl. B Rn 239; Großfeld, Internationales Unternehmensrecht, 2. Aufl. 1995, S. 68.
[65] Vom 24.3.1920. Übersetzung der damaligen Fassung des Gesetzes von Gralla, in: Polnische Wirtschaftsgesetze, 7. Aufl., Warschau/München 2005 – das Gesetz ist mittlerweile aus europarechtlichen Gründen weitestgehend aufgehoben worden.

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