Rz. 131

Ist eine weitere Handelsgesellschaft Gesellschafterin, so unterliegen Wirksamkeit und Wirkungen eines Formwechsels, einer Verschmelzung oder einer sonstigen Umwandlungsmaßnahme dem für diese Gesellschafterin maßgeblichen Gesellschaftsstatut (siehe Rdn 163). Dieses entscheidet insbesondere darüber, ob es zu einer identitätswahrenden Universalsukzession kommt und ggf., wann Aktiva und Passiva auf den neuen Rechtsträger übergehen. Die Anerkennung des eine ausländische Gesellschafterin betreffenden Umwandlungsvorgangs, der in ihrem Heimatstaat erfolgt ist, bereitet im deutschen Inland regelmäßig keine Probleme. In der Praxis beschränken sich die Schwierigkeiten darauf, den Vorgang und die mit ihm einhergehende Universalsukzession in geeigneter Form nachzuweisen. Regelmäßig wird man hier auf der Vorlage eines von dem zuständigen ausländischen Handelsregister ausgestellten Handelsregisterauszugs bestehen (ggf. mit Apostille bzw. Legalisation versehen), der Bescheinigung eines Notars oder aber – mangels eines Handelsregisters – der Bestätigung einer anderen für die Registrierung der Handelsgesellschaften zuständigen Behörde.

 

Rz. 132

Praktische Probleme ganz anderer Art ergeben sich aber bei der Umwandlung inländischer Gesellschaften, die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften halten, und zwar insbesondere dann, wenn die für die ausländische Objektgesellschaft maßgebliche Rechtsordnung eine derartige Form der Universalsukzession nicht kennt. Dann lässt sich nicht ausschließen, dass dort selbst dann die dinglichen Wirkungen der Universalsukzession negiert werden, wenn dort grundsätzlich anerkannt wird, dass der deutsche Rechtsträger nach dem deutschen Recht wirksam verschmolzen worden ist. In der Praxis behilft man sich mit auf diese ausländischem Recht unterliegenden Rechtsgüter bezogenen, vorsorglich getroffenen flankierenden Einzelübertragungen, die auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlungsmaßnahme aufschiebend bedingt getroffen werden.

 

Rz. 133

Auch dies hilft freilich dann nicht weiter, wenn das für die Tochtergesellschaft geltende Recht die Umwandlungsmaßnahme nicht anerkennt, weil es die Übertragung dieser Rechte auf einen anderen Rechtsträger von behördlichen Genehmigungen etc. abhängig macht, die noch nicht eingeholt worden sind. Dann würde im ausländischen Staat auch die hilfsweise durch Einzelrechtsübertragung vorgenommene Übertragung der Anteile an der ausländischen Gesellschaft dort nicht anerkannt werden. Eine erneute Abtretung durch die übertragende inländische Gesellschaft käme nicht in Betracht, weil diese durch den Umwandlungsakt eigentlich aufgelöst ist. In diesem Fall sollte man m.E. sich mit der Überlegung behelfen, dass die übertragende deutsche Gesellschaft mangels vollständiger Liquidation im Rahmen der Verschmelzung nicht erloschen ist, sondern mit den entsprechenden ausländischen Anteilen weiterhin besteht. Aufgrund des Verschmelzungsvertrags wäre diese Gesellschaft dann verpflichtet, im Wege einer "Nachtragsliquidation" den Übergang der bei ihr verbliebenen Rechte im Wege der Singularsukzession zu bewirken. Diese Betrachtung verhindert die Situation, dass aus Sicht des ausländischen Staates die Rechte weiterhin dem übertragenden Rechtsträger zustehen, aus inländischer Sicht aber dieser Rechtsträger durch Verschmelzung erloschen ist und nicht mehr handeln kann.

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