Rz. 168

Zur "Verschmelzung" einer deutschen GmbH auf ihre ausländische Alleingesellschafterin könnte man ersatzweise z.B. wie folgt verfahren: Die deutsche GmbH (übertragende Gesellschaft) wird – nach Übertragung eines Teil-Geschäftsanteils durch den Alleingesellschafter auf einen Treuhänder – in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, wobei der Treuhänder die Stellung eines Kommanditisten und die ausländische Kapitalgesellschaft die Stellung einer Komplementärin übernimmt (ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG) (zur Zulässigkeit dieser Gestaltung siehe Rdn 134 f.). Tritt nun der Treuhänder aus der KG aus bzw. überträgt er seinen Anteil auf die Komplementärin, so erlischt die Kommanditgesellschaft. Das Vermögen der KG, also der vormaligen GmbH, geht im Wege der Anwachsung gem. § 738 BGB mit allen Aktiva und Passiva auf die ausländische Gesellschafterin und Komplementärin (übernehmende Gesellschaft) über (Anwachsungslösung).[235] Wirtschaftlich wird so eine (Hinaus-)Verschmelzung erreicht.

 

Rz. 169

Dieses Verfahren ist auch nach Umsetzung der EU-Verschmelzungsrichtlinie weiterhin eine Option, soweit auf eine Nicht-EU-Gesellschaft verschmolzen werden soll (beispielsweise eine deutsche Aktiengesellschaft auf eine Muttergesellschaft aus dem Vereinigten Königreich). So wird das Verfahren auch im innereuropäischen Bereich häufig einfacher sein als die transnationale Verschmelzung, da hier alle Maßnahmen im deutschen Handelsregister und nach dem Gesellschaftsstatut der übertragenden deutschen Gesellschaft erfolgen, also eine grenzüberschreitende Kooperation der Handelsregister und die Koordination mit ausländischen Beratern nicht erforderlich ist.

[235] Vgl. auch Bücker, in: Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl. 2006, § 3 Rn 69 ff.; Engert, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, 2004, § 8 Rn 188 ff.; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 2005, Rn 515 f.

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