Rz. 18

Die Zuständigkeit[22] wird jeweils von Amts wegen geprüft. Erkennt ein Gericht, dass es sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, § 3 Abs. 1 FamFG.

Die Verweisung erfolgt von Amts wegen, eines Verweisungsantrags bedarf es nicht.[23] Gleichwohl kann die Verweisung von den Beteiligten angeregt werden.

 

Rz. 19

Muster 1.4: Antrag auf Verweisung an das örtlich zuständige Gericht

 

Muster 1.4: "Antrag" auf Verweisung an das örtlich zuständige Gericht

An das

Amtsgericht Traunstein

Herzog-Otto-Str. 1

83278 Traunstein

Antrag auf Verweisung an das örtlich zuständige Gericht

In dem Nachlassverfahren _________________________

Namens und in Vollmacht des Beteiligten A beantrage ich, die Sache an das Amtsgericht Rosenheim als zuständiges Nachlassgericht zu verweisen.

Begründung:

Der Beteiligte A beantragte am _________________________ beim Amtsgericht Traunstein einen Erbschein, der ihn als Alleinerben des am _________________________ verstorbenen E ausweisen sollte. Eine Nachfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt ergab, dass der E seinen letzten Wohnsitz in Rosenheim hatte. Ich beantrage daher, das Verfahren an das nach § 343 FamFG zuständige Amtsgericht Rosenheim zu verweisen.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 20

Der Verweisungsbeschluss ist nicht anfechtbar, § 3 Abs. 3 S. 1 FamFG. Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung. Jedoch ist bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift geboten.[24] Dies ist dann der Fall, wenn die Verweisung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder auf Willkür beruht.[25]

§ 3 Abs. 4 FamFG stellt klar, dass der Verweisungsbeschluss keine Kostenentscheidung enthält. Die vor der Verweisung angefallenen Kosten sind bei der möglichen Endentscheidung nach § 81 FamFG zu berücksichtigen.[26]

 

Rz. 21

Ergibt sich in einem Zivilprozess, dass das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat, erfolgt eine Abgabe analog § 17a Abs. 2 GVG. Entsprechendes gilt auch zwischen FamFG-Gerichten verschiedener Art, wenn z.B. in einem Betreuungsverfahren ein Erbschein beantragt wird.

[22] Vgl. zum Ganzen Kroiß, Zuständigkeitsprobleme in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, S. 76 ff.
[23] Burandt/Rojahn/Kroiß, § 3 FamFG Rn 1.
[24] BT-Drucks 16/6308, S. 383, 384; MüKo-FamFG/Pabst, § 3 FamFG Rn 16.
[25] BGH NJW 1993, 1273.
[26] Bassenge/Roth/Gottwald, § 3 FamFG Rn 7.

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