Rz. 9

Beim Amtsgericht können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger zuständig sein. Man spricht bei dieser Abgrenzung von funktioneller Zuständigkeit. Maßgeblich für die Zuteilung ist dabei das Rechtspflegergesetz.

1. Vollübertragung

 

Rz. 10

In vollem Umfang sind vor allem Register-, Grundbuch- und Vereinssachen dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen, § 3 Nr. 1 RPflG.

2. Vorbehaltsübertragung

 

Rz. 11

Bestimmte Geschäfte sind dem Rechtspfleger grundsätzlich zugewiesen, es sei denn, dass unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Richtervorbehalt gegeben ist. Dabei ist § 3 Nr. 2 RPflG in Zusammenhang mit §§ 1419b RPflG zu lesen.

 

Rz. 12

Für Nachlasssachen bestimmt § 16 RPflG, dass bestimmte Angelegenheiten dem Richter (bzw. in Baden-Württemberg bis zum 31.12.2017 dem Notar, § 35 RPflG a.F.) vorbehalten sind. So ist z.B. bei der Erbscheinserteilung der Richter zur Entscheidung berufen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Entsprechendes gilt für den Fall der Einziehung eines Erbscheins, der vom Richter erteilt wurde, oder wenn der Erbschein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.

Allerdings sind nach § 19 RPflG in dem dort bestimmten Umfang die Landesregierungen ermächtigt, durch Landesverordnung den Richtervorbehalt aufzuheben. Von dieser Möglichkeit haben bislang Baden-Württemberg,[4] Bayern,[5] Bremen,[6] Hamburg,[7] Hessen,[8] Mecklenburg-Vorpommern,[9] Niedersachsen,[10] Rheinland-Pfalz,[11] das Saarland[12] und Sachsen[13] Gebrauch gemacht.

[4] § 1 S. 1 Nr. 4 BWAufhRiVorRiAÜVO (Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 7.7.2017, GBl. BW 2017, 468, Inkrafttreten: 1.1.2018).
[5] VO v. 30.7.2013 (GVBl 2013, 542), sofern nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[6] VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz v. 1.8.2011 (GBl 2011, 393). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–6 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[7] § 1 Abs. 1 Nr. 4 AÜVORPfl (Verordnung zur Übertragung richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011, HmbGVBl. 2011, 305, Inkrafttreten: 1.1.2012; geändert HmbGVBl. 2015, 314.
[8] § 26 Abs. 1 JuZuV (Justizzuständigkeitsverordnung vom 3.6.2013, GVBl. 2013, 386, Inkrafttreten: 13.6.2013), Richtervorbehalt gilt aber für unbeschränkte Fremdrechtserbscheine; vorher galt § 1 Abs. 1 RiVorbAufhVO (Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29.10.2008 (GVBl. 2008 I 927, in Kraft seit 1.2.2009, geändert durch ÄndVO vom 24.11.2009, GVBl. 2009 I 497), aufgehoben durch § 59 Nr. 8 JuZuV.
[9] VO zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren v. 11.12.2007 (GVOBl 2008, 2). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[10] VO v. 18.12.2009 (GVBl S. 506), ber.1.7.2010 (GVBl S. 283). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[11] Landes-VO v. 15.5.2008 (GVBl S. 81), zuletzt geändert durch VO v. 15.4.2010 (GVBl S. 83). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser de...

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