Rz. 9
Beim Amtsgericht können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger zuständig sein. Man spricht bei dieser Abgrenzung von funktioneller Zuständigkeit. Maßgeblich für die Zuteilung ist dabei das Rechtspflegergesetz.
1. Vollübertragung
Rz. 10
In vollem Umfang sind vor allem Register-, Grundbuch- und Vereinssachen dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen, § 3 Nr. 1 RPflG.
2. Vorbehaltsübertragung
Rz. 11
Bestimmte Geschäfte sind dem Rechtspfleger grundsätzlich zugewiesen, es sei denn, dass unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Richtervorbehalt gegeben ist. Dabei ist § 3 Nr. 2 RPflG in Zusammenhang mit §§ 14–19b RPflG zu lesen.
Rz. 12
Für Nachlasssachen bestimmt § 16 RPflG, dass bestimmte Angelegenheiten dem Richter (bzw. in Baden-Württemberg bis zum 31.12.2017 dem Notar, § 35 RPflG a.F.) vorbehalten sind. So ist z.B. bei der Erbscheinserteilung der Richter zur Entscheidung berufen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Entsprechendes gilt für den Fall der Einziehung eines Erbscheins, der vom Richter erteilt wurde, oder wenn der Erbschein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.
Allerdings sind nach § 19 RPflG in dem dort bestimmten Umfang die Landesregierungen ermächtigt, durch Landesverordnung den Richtervorbehalt aufzuheben. Von dieser Möglichkeit haben bislang Baden-Württemberg,[4] Bayern,[5] Bremen,[6] Hamburg,[7] Hessen,[8] Mecklenburg-Vorpommern,[9] Niedersachsen,[10] Rheinland-Pfalz,[11] das Saarland[12] und Sachsen[13] Gebrauch gemacht.
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