Rz. 74

Auch im FamFG-Verfahren gilt der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit.[58] Die Beteiligten haben in den förmlichen Beweisverfahren Anspruch auf Anwesenheit und Ausübung des Fragerechts, § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 397 ZPO.[59] Damit das Teilnahme- und Fragerecht auch tatsächlich möglich ist, ist eine Terminsnachricht erforderlich. Im Übrigen wird nicht öffentlich verhandelt, §§ 169, 170 GVG.

[58] KG FamRZ 1968, 605; Burandt/Rojahn/Kroiß, § 32 FamFG Rn 2; Keidel/Sternal, § 29 FamFG Rn 23; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 30 FamFG Rn 21.
[59] Keidel/Sternal, § 29 FamFG Rn 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge