Rz. 74
Auch im FamFG-Verfahren gilt der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit.[58] Die Beteiligten haben in den förmlichen Beweisverfahren Anspruch auf Anwesenheit und Ausübung des Fragerechts, § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 397 ZPO.[59] Damit das Teilnahme- und Fragerecht auch tatsächlich möglich ist, ist eine Terminsnachricht erforderlich. Im Übrigen wird nicht öffentlich verhandelt, §§ 169, 170 GVG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen