Rz. 72
Die Anordnung der Beweisaufnahme kann formlos geschehen. Eines Beweisbeschlusses bedarf es nicht.[57] Wegen des Untersuchungsgrundsatzes bedarf es auch keines Beweisantritts. Die §§ 371, 373, 403, 420 ZPO sind nicht entsprechend heranzuziehen.
Rz. 73
Muster 1.16: Anordnung der Beweisaufnahme
Muster 1.16: Anordnung der Beweisaufnahme
VI _________________________ / _________________________
Verfügung:
1. | Termin zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf _________________________ |
2. | Zu diesem Termin sind die Zeugen _________________________ _________________________ zu laden. |
3. | Terminsmitteilung an Beteiligte _________________________ |
4. | WV sp. _________________________ |
(Richter am Amtsgericht)
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