Rz. 72

Die Anordnung der Beweisaufnahme kann formlos geschehen. Eines Beweisbeschlusses bedarf es nicht.[57] Wegen des Untersuchungsgrundsatzes bedarf es auch keines Beweisantritts. Die §§ 371, 373, 403, 420 ZPO sind nicht entsprechend heranzuziehen.

 

Rz. 73

Muster 1.16: Anordnung der Beweisaufnahme

 

Muster 1.16: Anordnung der Beweisaufnahme

VI _________________________ / _________________________

Verfügung:

1. Termin zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf _________________________
2.

Zu diesem Termin sind die Zeugen

_________________________

_________________________

zu laden.

3. Terminsmitteilung an Beteiligte _________________________
4. WV sp. _________________________

(Richter am Amtsgericht)

[57] Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 30 FamFG Rn 9.

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