Rz. 104

Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt, §§ 22 ff. GNotKG.

Die einzelnen Gebührentatbestände sind:

Erteilung eines Erbscheins: eine volle Gebühr, KV 12210 GNotKG
Einziehung eines Erbscheins: 1/2 Gebühr, KV 12215 GNotKG
Testamentsvollstreckerzeugnis: Erbschein-Vorschriften gelten analog, KV 12210 GNotKG.
 

Rz. 105

 

Beispiel

 
Geschäftswert 204.000,00 EUR
Volle Gebühr KV 12210 GNotKG 485,00 EUR
¼ Gebühr 121,25 EUR

Tipp: Gebührenrechner im Internet unter www.bnotk.de

 
Geschäftswert Gebührensatz Gebühr
(EUR)   (EUR)
1.000.000,00 5/10 867,50
  10/10 1735,00
  20/10 3470,00
  15/10 2602,50
  ¼ 433,75
  1/10 173,50
 

Rz. 106

Bei den außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen.

Es besteht auch weiterhin in Nachlasssachen keine Pflicht zur Kostenentscheidung.

Allerdings enthält das FamFG nunmehr eine detaillierte Regelung zur Kostenverteilung.

§ 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind:

 

§ 80 FamFG Umfang der Kostenpflicht

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

 

Rz. 107

Das GNotKG bestimmt,

ob und
in welcher Höhe Gerichtskosten anfallen und
wer Kostenschuldner ist.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemisst sich der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen seinen Mandanten.

 

Rz. 108

Die Frage einer möglichen Kostenerstattung regeln die §§ 81 ff. FamFG.

§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Dabei kann es anders als früher auch über die Verteilung der gerichtlichen Kosten entscheiden.[82]

 

§ 81 FamFG Grundsatz der Kostenpflicht

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben[83] gemacht hat;
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

 

Rz. 109

Grundsätzlich können nur Beteiligte mit Kosten belastet werden. Dazu gehören auch diejenigen, die als "Partei kraft Amtes", wie z.B. Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, auftreten. Sie haften aber regelmäßig nur mit dem verwalteten Vermögen (Nachlass). Eine persönliche Kostenschuld kann den Testamentsvollstrecker aber im Verfahren, bei dem seine Entlassung beantragt wurde, treffen.

 

Rz. 110

Muster 1.22: Antrag auf Kostenauferlegung nach § 81 FamFG

 

Muster 1.22: Antrag auf Kostenauferlegung nach § 81 FamFG

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –)

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag des _________________________

Namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ beantrage ich, dem Beteiligten _________________________ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beteiligte hat schuldhaft unwahre Angaben zu einer wesentlichen Tatsache gemacht. _________________________

Er hat damit gegen seine Pflicht, seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, § 27 Abs. 2 FamFG, verstoßen. Ihm sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 111

Für die Kostenregelung beim Vergleich ist § 83 FamFG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass bei einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last fallen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Insoweit entspricht die Regelung § 98 S. 1 ZPO.

 

Rz. 112

Für die Rechtsmittelkosten gilt, dass demjenigen, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten aufzuerlegen s...

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