Rz. 248

Der Drittschuldner hat dem Gläubiger sämtliche rechtsgeschäftliche Abtretungen, die ihm zur Zeit der Pfändung vorliegen, zugestellte Vorpfändungen und auch eine eigene Aufrechnungsmöglichkeit, z.B. aus Gehaltsvorschuss oder Darlehen, mitzuteilen. Die mitgeteilten Ansprüche sind nach Gläubiger, Anspruchsgrund und Höhe genau zu bezeichnen.[372]

 

Rz. 249

Es ist unerheblich, ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen oder streitig sind. Diese Frage zu klären ist nicht Aufgabe des Drittschuldners, sondern des Gläubigers. Den Bestand dieser Ansprüche hat der Gläubiger zu prüfen, der sich ggf. mit den betreffenden Gläubigern in Verbindung setzen wird.

[372] LAG Hannover v. 28.11.1973 – 3 Sa 384/73, NJW 1974, 768; Zöller/Herget, ZPO, § 840 Rn 6; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 840 Rn 5.

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