Rz. 106

Grundsätzlich ist jeder Anspruch, der übertragbar ist, auch pfändbar, § 851 ZPO. Ist der Anspruch nicht übertragbar, ist auch grundsätzlich keine Pfändungsmöglichkeit gegeben.

Beispiele:

 

Rz. 107

Das von einem Kellner üblicherweise vereinnahmte "Trinkgeld" ist nicht im Wege der Forderungspfändung gegenüber dem Gastwirt pfändbar.[197]
Das in der Teilungserklärung begründete Recht der teilenden Eigentümerin, Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, unterliegt nicht der Pfändung.[198]
Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist grundsätzlich unpfändbar.[199] Unveräußerliche Rechte sind in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, § 857 Abs. 3 ZPO. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (hier: Wohnungsrecht) ist nicht übertragbar, § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. Ihre Ausübung kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist, § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. Nur wenn dem Schuldner als Berechtigtem des Wohnungsrechts die Überlassung der Ausübung an Dritte gestattet ist, kann das Recht gepfändet werden.[200]
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar.[201] Damit stellt der BGH klar, dass der als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft und kann als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes hiervon nicht abgetrennt werden. Ebenso wie ein Erziehungsgeld oder eine Studienbeihilfe sind solche Beträge unpfändbar.
Auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten ist § 851a Abs. 1 ZPO nicht entsprechend anwendbar. Der Anspruch ist unpfändbar, so der BGH.[202]
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert.[203]
Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar.[204] Nach dem Sachverhalt wollte der Gläubiger neben dem Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH auch die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten des Drittschuldners und Einsicht in die Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG pfänden. Der BGH sieht Ansprüche aus § 51a GmbHG jedoch für nicht übertragbar an, § 851 ZPO.
Das "Recht" auf Annahme der Erbschaft unterliegt nicht der Pfändung.[205] Die Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft ist weder eine Forderung im Sinne der §§ 829 ff. ZPO noch ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO. Materielle Voraussetzung der Pfändung nach § 857 ZPO ist, dass es sich bei dem zu pfändenden Recht um ein Vermögensrecht handelt. Darunter fallen Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Darunter fallen jedoch nicht aus konkreten Rechtsverhältnissen sich ergebene Gestaltungsrechte sowie höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind.
Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2.3.2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen. Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2.3.2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.[206] Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn – anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen – ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene. In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. Für den BGH sind konkret die Voraussetzungen der zweiten und der dritten Fallgruppe erfüllt. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers d...

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