Rz. 193

Auch nach Wirksamwerden der Pfändung kann der Drittschuldner dem Gläubiger diejenigen Einwendungen entgegenhalten, die bereits vor der Pfändung begründet waren. Insbes. kann der Drittschuldner dem Gläubiger einen wirksamen Aufrechnungsvertrag entgegenhalten. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt hat. Dieses Darlehen ist als Lohn- oder Gehaltsvorschuss zu deklarieren. Wird ein solches Arbeitgeberdarlehen vereinbart und ein entsprechender Aufrechnungsvertrag abgeschlossen, der beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Höhe nach bestimmte monatliche Raten direkt vom Arbeitseinkommen des Schuldners einbehalten kann, ist die Aufrechnungseinrede des Drittschuldners einer nachfolgenden Pfändung gegenüber wirksam. Die Pfändung geht der Aufrechnung nach und der pfändende Gläubiger erhält erst dann den pfändbaren Arbeitseinkommensteil ausgezahlt, wenn das gewährte Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt ist.[323]

 

Rz. 194

Der Pfändungsgläubiger sollte gegenüber dem Schuldner und dem Drittschuldner darauf bestehen, eine Kopie dieses Aufrechnungsvertrags auszuhändigen, um genau prüfen zu können, ob hinsichtlich der Darlehensrückzahlung klare Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden. Das Recht hierzu hat der Gläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO (vgl. Rdn 171 ff.).

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