Rz. 160

Eine weitere beglaubigte Abschrift des Pfändungsbeschlusses mit Zustellungsurkunde an den Drittschuldner muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zustellen (§ 829 Abs. 2 S. 2 ZPO). Diese Zustellung muss der Gerichtsvollzieher von Amts wegen vornehmen, auch ohne Antrag des Gläubigers. Sie erfolgt im Parteibetrieb.[262] Ein anderslautender Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher ist für diesen unbeachtlich, auch die Zustellung an den Schuldner selbst kann der Gläubiger nicht vornehmen.[263]

 

Rz. 161

Die Zustellung an den Schuldner ist zwar für die Wirksamkeit der Pfändung unbeachtlich, aber erst mit der Zustellung entsteht die Verpflichtung des Schuldners, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Rz. 162

War der Schuldner im Erkenntnisverfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten, muss die Zustellung an diesen erfolgen (§ 172 ZPO).

 

Rz. 163

Wohnt der Schuldner bzw. hat er seinen Sitz im Ausland, erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, §§ 184, 193 ZPO. Ist der Wohnsitz des Schuldners unbekannt und somit eine öffentliche Zustellung erforderlich, kann die Zustellung ganz unterbleiben (§ 829 Abs. 2 S. 2 ZPO).

[262] LG Düsseldorf v. 29.6.1990 – 15 T 412/90, Rpfleger 1990, 376 m. Anm. Schauff, Rpfleger 1990, 469; Dressel, Rpfleger 1993, 100; LG Zweibrücken v. 18.2.1994 – 3 T 8/94, Rpfleger 1994, 245.
[263] KG DGVZ 1966, 152 = OLGZ 1967, 41.

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