Rz. 186

Die Überweisung der gepfändeten Forderung berechtigt den Gläubiger, alle Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die titulierte Vollstreckungsforderung auszugleichen.

 

Rz. 187

Neben dem grds. Einziehungsrecht[317] hat der Gläubiger aber auch Pflichten, deren Verletzung gegenüber dem Schuldner zum Schadensersatz führen kann. Insbes. muss der Gläubiger

die Streitverkündung an den Schuldner gem. § 841 ZPO und
die unverzügliche Beitreibung der überwiesenen Forderung gem. § 842 ZPO beachten.[318]
 

Rz. 188

Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten (Gläubiger) die überwiesene Forderung klageweise geltend machen will, sollte diesen unbedingt auf das Kostenrisiko hinweisen. Zuständig für einen Rechtsstreit ist das Gericht, bei dem der Schuldner seine Forderung geltend machen müsste, also z.B. bei der Lohnpfändung das Arbeitsgericht oder bei der Pfändung von Sozialleistungsansprüchen das Sozialgericht.

[318] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 841 Rn 3 und § 842 Rn 2 m.w.N.

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