Rz. 18

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit seiner umfassenden Zulassung von nicht der Anwaltschaft angehörigen Testamentsvollstreckern eine Entwicklung vorausgenommen, die der Gesetzgeber seinerzeit ohnehin plante und mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auch umgesetzt hat. Nach § 5 RDG ist die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung für jedermann möglich.[29]

 

Praxishinweis

Die Regelung des § 5 RDG sollte Nichtanwälte, insbesondere Steuerberater und Banker, nicht dazu veranlassen davon auszugehen, dass erbrechtliche Beratungstätigkeit nunmehr generell für sie zulässig sei. Tätigkeiten, die darauf abstellen, dass Vorsorgevollmachten erstellt werden, Informationen über individuelle Gestaltungsmöglichkeiten beim Erbrecht erteilt werden, Vorschläge für die Testamentsformulierung inklusive Pflichtteilsansprüchen beim Einzel- oder gemeinschaftlichen Testament unterbreitet werden, Gestaltungsmöglichkeiten bei Nießbrauch vorgestellt werden, eine vorweggenommene Erbschaftsauseinandersetzung geplant und getätigt wird, Testamente mit Wiederverheiratungsklausel erörtert und/oder erstellt werden, über den Abschluss eines Ehevertrags beraten und/oder inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt und/oder Entwürfe von Eheverträgen erstellt werden, sind nach der Rechtsprechung auch im liberalisierten Rechtsberatungsmarkt unzulässig.[30] Sie ist für einen entsprechenden Berater auch wirtschaftlich sinnlos. Neben Unterlassungsansprüchen sieht sich ein entsprechend tätiger Berater auch ggf. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Überdies muss er sich vergegenwärtigen, dass für ihn im Rahmen dieser Tätigkeit kein Versicherungsschutz besteht. Das angezeigte Gestaltungskonzept ist daher die interprofessionelle Zusammenarbeit im Beraterteam.[31]

[29] Vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG ("erlaubte Nebenleistung").
[30] Vgl. OlG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2010 – 4 U 109/10, ErbBstg 2011, 187. Das Gericht hat überdies keinerlei grundsätzliche Bedeutung angenommen und daher eine Revision nicht zugelassen.
[31] Siehe bereits Vorwort zur 1. Auflage m.w.N.

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