Rz. 38

Bei der Regelung der ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten gem. § 3 enthalten die vorgenannten Bedingungen folgende Ergänzung: Gemäß § 3 Abs. 1 lit. d aa ARB 2010 besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes "oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles".

Ebenso besteht gem. § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsstreitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit" . . . sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung".

Neu eingefügt ist die Regelung des § 3a ARB 2010. Diese Bestimmung enthält Regelungen zur Anwendung des Schiedsgutachterverfahrens oder entsprechend des Stichentscheides bei Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit.

In § 5 ARB2010, der den Leistungsumfang regelt, ist in Abs. 1 lit. a S. 3 die Verpflichtung zur Tragung der Kosten zunächst begrenzt auf "die Kosten in der I. Instanz“."In § 5 Abs. 1 lit. b sind ebenfalls die Kosten begrenzt auf"die Kosten in der I. Instanz".Beim Rechtsschutzfall für einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland ist nunmehr geregelt, dass der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes trägt bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland"für dessen gesamte Tätigkeit“.für dessen gesamte Tätigkeit".

§ 9 ARB 2010,der die Zahlung des Beitrages regelt, enthält geänderte Regelungen. Keine Rechtsschutzdeckung besteht für Rechtsschutzfälle, die eingetreten sind zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist und der Zahlung.

In § 11 Abs. 1 ARB 2010,der die Beitragsbemessung bei Änderung wesentlicher Umstände regelt, ist in Abs. 1 ergänzend festgelegt, dass der Versicherer seine Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben kann.

§ 11 Abs.3 ARB 2010 enthält neue Regelungen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer notwendige Angaben zur Beitragsberechnung macht, dass der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen kann, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Weiter ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit zu beweisen hat.

Die Regelung in § 17 Abs.1 ARB 2010,der die Obliegenheiten zum Verhalten nach Eintritt des Versicherungsfalls regelt, ist im Ganzen neu gefasst.

Hinzuweisen ist auf die neu eingefügte Regelung in§ 17 Abs.7 ARB 2010 Diese Bestimmung legt fest, dass sich der Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.

Zu den Obliegenheiten bei Rückforderung der nach Leistung auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche ist eine Regelung für den Fall angefügt worden, dass der Versicherungsnehmer die ihm insoweit obliegende Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Kann der Versicherer infolge vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit vom Dritten keinen Ersatz verlangen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer seine Leistung kürzen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis. In diesem Fall hat die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer.

Die Regelung des § 18 ARB2008, der das Schiedsgutachterverfahren regelt bei Ablehnung des Rechtsschutzes, ist entfallen. Hierzu ist auf die Ausführungen zu § 3a ARB2010 zu verweisen.

§ 22 Abs. 5 ARB2010 (wie auch schon in ARB2008) wurde entsprechend dem Fortfall des Alles-oder-nichts-Prinzips angepasst. Es sind die Rechtsfolgen abgestuft nach Maß des Verschuldens.

In § 26 Abs. 5 S. 2 ARB2010 (wie auch schon in ARB2008) ist festgelegt, dass bei Verstoß gegen die Obliegenheit des notwendigen Besitzes der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sowie der Zulassung des Fahrzeuges Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen besteht, die ohne Verschulden oder aufgrund leichter Fahrlässigkeit keine Kenntnis von der Verletzung der Obliegenheiten hatten.

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