Rz. 12

Inhalt und Zweck der Rechtsschutzversicherung ist es, das Kostenrisiko zu tragen. Hierbei muss auch gesehen werden, dass sie also dem Rechtsuchenden und somit auch dem sozial Schwachen nach Eintritt des Rechtsschutzfalles die Möglichkeit einräumt, sein Recht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durchzusetzen oder zu verteidigen. Dies rechtfertigt es, worauf Mathy hinweist, der Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung sozial- und rechtspolitischer Aufgaben zuzusprechen.[10]

 

Rz. 13

Der Arbeits- und Sozialrechtsschutz hat eine beachtliche Bedeutung im Leistungsspektrum der Rechtsschutzversicherung. Der große auf das Arbeitsrecht und darüber hinaus auf das Sozialrecht entfallende Leistungsanteil der Rechtsschutzversicherung macht die soziale Funktion der Rechtsschutzversicherung deutlich.Schneider[11] weist zu Recht darauf hin, dass die Rechtsschutzversicherung in ihrer Funktion vergleichbar ist der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Auch bleiben durch die Rechtsschutzversicherung dem Staat erhebliche Kosten erspart, die ansonsten im Rahmen der Prozesskostenhilfe seitens des Staates aufzuwenden wären.[12]

[10] Mathy, Stichwort "Rechtsschutz und Wahrnehmung sozial- und rechtspolitischer Aufgaben".
[11] Van Bühren/Schneider,Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 3.
[12] Van Bühren/Schneider,Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 3.

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