A. Rechtsprechungsübersichten

 

Rz. 1

Crisolli/Zaumseil, BB-Rechtsprechungsreport zum arbeitsrechtlichen AGB-Recht, BB 2012, 1281
Löhning/Gietl, Grundfälle zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, JuS 2012, 494
Niebling, Die Entwicklung des Rechts der AGB im Jahre 2008, NJ 2009, 45; Niebling, Die Entwicklung des Rechts der AGB im Jahre 2009, NJ 2009, 491; Niebling, Die Entwicklung des Rechts der AGB im Jahre 2010, NJ 2011, 177; Niebling, Die Entwicklung des Rechts der AGB im Jahre 2012, NJ 2013, 89; Niebling, Zum Stand des UKlaG im AGB-Recht, NJ 2016, 309
Niebling, AGB-rechtliche Fragen zu Garantie und Mängelhaftung, NZV 2011, 521
Niebling, Aktuelle Änderungen im AGB-Recht, MDR 2010, 961; Niebling, Aktuelle Fragen des UKlaG im AGB-Recht, MDR 2012, 1071; Niebling, AGB-Recht – Aktuelle Entwicklungen zu Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen, MDR 2014, 636; Niebling, AGB-Recht – Aktuelle Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -klauseln, MDR 2014, 696; Niebling, AGB-Recht – Aktuelle Entwicklungen zu Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen, MDR 2015, 560; Niebling, AGB-Recht – Aktuelle Entwicklungen zu Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen, MDR 2016, 629
Pfeiffer, Entwicklungen und aktuelle Fragestellungen des AGB-Rechts, NJW 2017, 913
v. Westphalen, Entwicklung des AGB-Rechts, NJW 2002, 1688; 2003, 1635; 1891; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2004, NJW 2005, 1987; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahre 2005, NJW 2006, 2228; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahre 2006, NJW 2007, 2228; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2007, NJW 2008, 2234, v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2008, NJW 2009, 2355; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2009, NJW 2010, 2254; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2010, NJW 2011, 2098; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2011, NJW 2012, 2243; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2012, NJW 2013, 2239; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2013, NJW 2014, 2242; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2014, NJW 2015, 2223; v. Westphalen, AGB-Recht im Jahr 2015, NJW 2016, 2228

B. Gesetzgebungsmaterialien

 

Rz. 2

BT-Drucks 14/6040 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), BR-Drucks 338/01 (Stellungnahme des Bundesrates), BT-Drucks 14/6857 (Gegenäußerung der Bundesregierung), BT-Drucks 14/7052 (Beschlussempfehlung der Rechtsausschusses).

C. Die Missbräuchliche-Klausel-Richtlinie

 

Rz. 3

Nach einer jahrzehntelangen Diskussion[1] mit korrespondierenden Versuchen der Judikatur, eine AGB-Inhaltskontrolle als richterliche Gültigkeitskontrolle zu etablieren, erfolgte am 9.12.1976 die Kodifikation eines AGB-Gesetzes im deutschen Recht, das die andere Vertragspartei (auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten) vor dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen sollte.[2] Mit der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG (fortan: Klausel-Richtlinie) vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[3] durch Gesetz vom 19.7.1996 erfolgte eine unübersehbare Hinwendung zum primären Verbraucherschutz.[4]

 

Rz. 4

Während der EuGH noch in der Entscheidung Kommission gegen Schweden[5] im Hinblick auf die Bedeutung, welche der Anhang zu Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie für ihn selbst und die mit der Auslegung solcher missbräuchlicher Klauseln befassten nationalen Gerichte entfaltet, festgestellt hatte, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, bei der Umsetzung des Richtlinienanhangs sicherzustellen, dass die Allgemeinheit tatsächlich Kenntnis vom Inhalt dieses Anhangs und der dort aufgeführten, als missbräuchlich bezeichneten Klauseln erlangt (was dann der Fall sein sollte, wenn der Anhang in der Gesetzesbegründung wiedergegeben wird, was in Deutschland nicht geschehen war, weswegen zunächst begründete Zweifel an einer wirksamen Umsetzung des Richtlinien­anhangs in Deutschland bestanden),[6] hat der EuGH mit Urt. v. 1.4.2004 entschieden, dass es ausschließlich Aufgabe der nationalen Gerichte ist, darüber zu befinden, ob eine Vertragsklausel i.S.d. Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie missbräuchlich ist:[7] Zwar ist allein der EuGH nach Art. 234 EGV dafür zuständig, die zur Definition des Begriffs einer "missbräuchlichen Klausel" verwendeten allgemeinen Kriterien auszulegen. Vor dem Hintergrund aber, dass die Kontrolle der Missbräuchlichkeit einer in Rede stehenden Klausel sich stets auch unter Beachtung der konkreten Begleitumstände einschließlich der jeweiligen Folgen des Falles zu vollziehen hat, ist für die konkrete Bewertung der Missbräuchlichkeit einer im Anhang zu Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie aufgeführten Klausel ausschließlich das nationale Gericht zuständig. Eine im Anhang zu Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie aufgeführte Klausel könne nicht zwangsläufig als "missbräuchlich" qualifiziert werden und vom angerufenen nationalen Gericht so bewertet werden – während umgekehrt auch eine in der Richtlinie nicht enthaltene Klausel "missbräuchlich" i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie sein könne,[8] was darin begründet liegt, dass der Verbraucherschutz nach nationalem Recht wegen missbräuchlicher Klauseln weitergehender sein kann als nach der Klausel-Richtlinie...

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