Rz. 9

Wie schon der etwas sperrige Wortlaut der "Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" begründet, werden zunächst die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung des Jahres 2012[10] und die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung des Jahres 2015[11] aufgehoben, um dann eine neu konzipierte und umfassende und einheitliche Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) einzuführen.

 

Rz. 10

Die Namensgleichheit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung der Jahre 2012 und 2022 darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine weitgehend neue Regelung, teilweise als Symbiose der bisherigen Bestimmungen und Formulare, geschaffen wurde, die selbstständig zu betrachten ist. Auch ist zu sehen, dass es keinen ablösenden, sondern einen überlappenden Übergang gibt. Die neue ZVFV wurde am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet[12] und gilt seit dem 22.12.2022. Seit diesem Tag dürfen die neuen Formulare verwandt werden, Art. 4 Abs. 1 ZVFV. Gleichzeitig können die "alten" Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 nach Maßgabe des § 6 ZVFV 2022 noch bis zum 30.11.2023 genutzt werden.

 

Hinweis

§ 6 ZVFV stellt auf den jeweiligen Antrag ab. Der dem Formularzwang unterliegende Vollstreckungsauftrag muss also bis zum 30.11.2022 bei dem Vollstreckungsorgan eingegangen sein, wobei der Eingang bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle genügt. Unerheblich bleibt dagegen einerseits, wann der Auftrag versandt wurde, andererseits wie lange der Auftrag andauert. Monierungen oder mögliche Adressermittlungen sowie darauf fußende Abgaben an ein anderes Vollstreckungsorgan haben mithin keinen Einfluss auf die weiter formell wirksame Antragstellung. Erst eine ausdrückliche, konkludente oder fingierte[13] Antragsrücknahme würde dazu führen, dass eine neue Antragssituation entsteht. Wird also ein am 30.11.2023 gestellter Antrag mit den alten Formularen moniert und ggf. erst im Januar 2024 geändert und mit den alten Formularen innerhalb des bisherigen Auftrags neu eingereicht, ist er formwirksam gestellt.

[10] BGBl I, 1822 i.d.F. vom 16.6.2014, BGBl I 2014, 754.
[11] BGBl I 2015, 1586 i.d.F. vom 21.11.2016, BGBl I 2016, 2591.
[12] BGBl I 2022, 2368.

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