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Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022[3] ist ein Akt der Exekutive. Sie beruht auf § 753 Abs. 3 ZPO, soweit der Auftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) nebst der dazugehörigen Forderungsaufstellung (Anlage 6 ZVFV) betroffen ist, auf § 758a Abs. 6 ZPO, soweit der Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung (Anlage 2 und 3 ZVFV) gestellt werden soll, und auf § 829 Abs. 4 ZPO, soweit die Forderungspfändung (Anlage 4, 5, 7 und 8 ZVFV) betroffen ist.

 

Hinweis

§ 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz lediglich zur Einführung von Formularen für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Dementsprechend bezieht sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV auch nur hierauf die Nutzungspflicht. Soweit die ZVFV auch einen Antrag für eine richterliche Anordnung für die Vollstreckung zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen enthält, ist dieser mithin optional. Er kann, muss aber nicht genutzt werden, da die Regelung über die Verbindlichkeit nach § 758a Abs. 6 S. 2 ZPO insoweit nicht greift.

Die Verordnung stellt mithin ein Akt der Exekutive dar. Als solches setzt er nach Art. 80 GG einerseits voraus, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Andererseits kann die Verordnung damit nicht die gesetzlichen Grundlagen ändern oder anderweitig gestalten. Die Verordnung und die mit ihr eingeführten Formulare dienen also der Umsetzung der Regelungen der Zivilprozessordnung in formalisierter Art und Weise und müssen in diesem Kontext gelesen und genutzt werden.

[3] BGBl I 2022, 2368.

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