Auch Vollstreckungskosten können festgesetzt werden. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten richtet sich nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO.[47]

Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht.

Nur im Falle einer Vollstreckung (bzw. Vollstreckungsandrohung) nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 788 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem eine Vollstreckungsmaßnahme anhängig ist, anderenfalls das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

Erforderlich kann eine gesonderte Festsetzung der Vollstreckungskosten insbesondere dann sein, wenn der Schuldner die Höhe oder die Notwendigkeit der Kosten bestreitet oder wenn eine Vollstreckung zusammen mit der Hauptsache nicht möglich ist (etwa bei einer Zahlung nach Vollstreckungsandrohung) oder wenn Eintritt der Verjährung droht.

Im Gegensatz zur Festsetzung von Verfahrenskosten ist für die Vollstreckungskosten eine Kostengrundentscheidung nicht erforderlich. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Vollstreckungsschuldner, wenn sie notwendig waren, kraft Gesetzes zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO), sodass die Festsetzung allein aufgrund des Vollstreckungstitels i.V.m. § 788 ZPO möglich ist.

Auch die Festsetzung dieser Kosten richtet sich nach den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Die Vollstreckungskosten sind festzusetzen, soweit die Vollstreckungsmaßnahme notwendig war. Es kommt darauf an, ob der Gläubiger bei verständiger Sicht der Dinge bei Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme diese objektiv für erforderlich halten durfte, auch wenn sie letztlich erfolglos war.[48]

Die Kosten sind auch dann als notwendig festzusetzen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen hat, nachdem er die Aussichtslosigkeit erkannt hat; die Vorschrift des § 269 Abs. 3, 4 ZPO gilt hier nicht.[49]

Vollstreckt der Gläubiger aus einem Titel, der später aufgehoben wird, so kommt eine Festsetzung nicht mehr in Betracht. Wird der Titel jedoch nur teilweise aufgehoben, so können die entstandenen Vollstreckungskosten festgesetzt werden, soweit sie auch entstanden wären, wenn der Gläubiger sich auf den letztlich berechtigten Betrag beschränkt hätte.[50]

[47] KG BRAGOreport 2000, 28 m. Anm. Hansens.
[48] Zöller/Stöber, § 788 Rn 9a.
[49] LG Hannover Rpfleger 1995, 371.
[50] BGH AGS 2012, 90 = MDR 2011, 1381 = Rpfleger 2012, 105 = JurBüro 2012, 105 = NJW-RR 2012, 311 = Vollstreckung effektiv 2011, 201 = RVGreport 2011, 469 = FoVo 2012, 12 = NJW-Spezial 2012, 125 = JurBüro 2012, 109; OLG München MDR 1999, 443; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 256; OLG Koblenz AGS 2004, 259 m. Anm. N.Schneider.

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