Rz. 43

Wie im Wirtschaftsleben ist die Schiedsgerichtsbarkeit auch als Instrument zur Erledigung familienrechtlicher Konflikte von Bedeutung. Gerade im Familienrecht, in dem es zumeist um die Verarbeitung hoch emotionaler Trennungsprobleme geht, ist es von besonderer Bedeutung, Ressourcen verschleißende und zeitaufwendige Verfahren zu vermeiden. Die Verlagerung auf die Schiedsgerichtsbarkeit ermöglicht es oft, diese Probleme einer rein juristischen Betrachtung zu entziehen und langwierige Verfahren zu vermeiden.[17]

 

Rz. 44

Speziell das Süddeutsche Familienschiedsgericht, gegründet im Jahr 2006 auf Anregung und mit Unterstützung der Rechtsanwaltskammer München,[18] verfügt mittlerweile über größere praktische Erfahrung. So war über die Hälfte der vom Süddeutschen Familienschiedsgericht abgeschlossenen Verfahren zum Teil schon jahrelang bei den Familiengerichten anhängig; das längste schon 13 Jahre. Es konnte vom Schiedsgericht innerhalb weniger Monate durch einen Vergleich zu Ende gebracht werden.[19] Die meisten Verfahren konnten dort innerhalb einer Frist von 2 Monaten abgeschlossen werden, zumeist durch Vergleich.

 

Rz. 45

Dem süddeutschen Beispiel folgend sind mittlerweile weitere Familienschiedsgerichte gegründet worden, so unter anderem das Norddeutsche Familienschiedsgericht mit Sitz in Oldenburg und Bremen.

 

Rz. 46

Die Tätigkeit als Schiedsrichter ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, so dass es hierfür keiner Zulassung als Rechtsanwalt bedarf.[20]

Der Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in

der zumeist geringeren Verfahrensdauer
geringeren Kosten
Möglichkeit zur Auswahl der Richter
größerer Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Effizienz und Flexibilität des Verfahrens

Die geringere Verfahrensdauer wie auch die geringeren Kosten ergeben sich schon daraus, dass nur eine Instanz tätig werden kann. Eine Beschwerde oder gar Rechtsbeschwerde gegen den Schiedsspruch gibt es nicht. Dass die Parteien sich die Richter mit dem Abschluss des Schiedsvertrages selbst auswählen können, bietet den Vorteil, dass zumeist kompetente und erfahrene Richter über ihren Streit entscheiden. Die größere Flexibilität ist Folge davon, dass auch die Verfahrensregeln mit der Schiedsvereinbarung modifiziert werden können. Insbesondere unterliegt das Schiedsgericht nicht den strengen Regeln über die Beweisaufnahme.

[17] De Witt, FamRZ 1998, 211.
[18] FAFamR/Kloster-Harz, Kap. 20 Rn 37.
[19] FAFamR, Kloster-Harz, Kap. 20 Rn 52.
[20] Bergschneider, FamRZ 2008, 1313.

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