Rz. 88

Unter § 2039 BGB fallen Ansprüche aller Art, somit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch dingliche und erbrechtliche.[142]

So fallen unter § 2039 BGB:

Klage auf Hinterlegung,
Anspruch auf Auseinandersetzung,
Antrag auf Teilungsversteigerung,
Klage auf Rechnungslegung gegen Testamentsvollstrecker,
Ersatzforderungen nach § 2041 BGB,
Anfechtungsrechte nach AnfG,
öffentlich-rechtliche Ansprüche (Witwenrente),
schuldrechtlicher Anspruch auf Freistellung,[143]
Klage auf Rückgabe der Miet- oder Pachtsache nach Ablauf des jeweiligen Vertrages,
Klage auf Rückgewähr nach dem Anfechtungsgesetz,
Klage auf Vorlegung von Urkunden gemäß § 810 BGB,
Klage auf Herausgabe des aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erlangten gemäß § 667 BGB,[144]
Klage auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft durch Teilung nach §§ 749, 752 BGB,[145]
Klage auf Herausgabe nach §§ 863, 985 BGB,
Klage auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB,
Klage auf Löschung eines Wohnrechtes,
Klage auf Grundbuchberichtigung (hierzu ist jedoch zusätzlich die Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben erforderlich, da ein Urteil nur die Bewilligung des Bucheigentümers ersetzen kann,[146]
Klage auf Herausgabe der Erbschaft gegen Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB,
Klage auf Herausgabe des Nachlasses gegenüber Nachlassverwalter gemäß § 1986 BGB,
Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994.[147]
 

Rz. 89

Nicht unter § 2039 BGB fallen:

Ansprüche aus § 2287 BGB (häufiger Fehler!),[148]
Gestaltungsrechte wie z.B. Rücktrittsrecht (können nur gemeinsam durchgesetzt werden),
Kündigungsrecht, sofern Verfügung damit verbunden,
Anfechtung eines Verwaltungsaktes,[149]
Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
Recht auf Testamentsanfechtung,
Anspruch gegen Testamentsvollstrecker auf ordnungsgemäße Verwaltung,
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen.
[142] MüKo/Dütz, § 2039 Rn 3.
[143] RGZ 158, 40.
[144] Allerdings erst nach Genehmigung der Geschäftsführung durch Erbengemeinschaft.
[145] RGZ 108, 422.
[146] Soergel/Wolf, § 2039 Rn 4.
[147] Hier allerdings nur analoge Anwendung des § 2039 BGB. Vgl. Palandt/Weidlich, § 2039 Rn 14.
[148] Vgl. dazu BGH NJW 1989, 2389.
[149] I.d.R. notwendige Streitgenossenschaft.

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