Rz. 88
Unter § 2039 BGB fallen Ansprüche aller Art, somit nicht nur schuldrechtliche, sondern auch dingliche und erbrechtliche.[142]
So fallen unter § 2039 BGB:
▪ | Klage auf Hinterlegung, |
▪ | Anspruch auf Auseinandersetzung, |
▪ | Antrag auf Teilungsversteigerung, |
▪ | Klage auf Rechnungslegung gegen Testamentsvollstrecker, |
▪ | Ersatzforderungen nach § 2041 BGB, |
▪ | Anfechtungsrechte nach AnfG, |
▪ | öffentlich-rechtliche Ansprüche (Witwenrente), |
▪ | schuldrechtlicher Anspruch auf Freistellung,[143] |
▪ | Klage auf Rückgabe der Miet- oder Pachtsache nach Ablauf des jeweiligen Vertrages, |
▪ | Klage auf Rückgewähr nach dem Anfechtungsgesetz, |
▪ | Klage auf Vorlegung von Urkunden gemäß § 810 BGB, |
▪ | Klage auf Herausgabe des aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erlangten gemäß § 667 BGB,[144] |
▪ | Klage auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft durch Teilung nach §§ 749, 752 BGB,[145] |
▪ | Klage auf Herausgabe nach §§ 863, 985 BGB, |
▪ | Klage auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB, |
▪ | Klage auf Löschung eines Wohnrechtes, |
▪ | Klage auf Grundbuchberichtigung (hierzu ist jedoch zusätzlich die Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben erforderlich, da ein Urteil nur die Bewilligung des Bucheigentümers ersetzen kann,[146] |
▪ | Klage auf Herausgabe der Erbschaft gegen Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB, |
▪ | Klage auf Herausgabe des Nachlasses gegenüber Nachlassverwalter gemäß § 1986 BGB, |
▪ | Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994.[147] |
Rz. 89
Nicht unter § 2039 BGB fallen:
▪ | Ansprüche aus § 2287 BGB (häufiger Fehler!),[148] |
▪ | Gestaltungsrechte wie z.B. Rücktrittsrecht (können nur gemeinsam durchgesetzt werden), |
▪ | Kündigungsrecht, sofern Verfügung damit verbunden, |
▪ | Anfechtung eines Verwaltungsaktes,[149] |
▪ | Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung, |
▪ | Recht auf Testamentsanfechtung, |
▪ | Anspruch gegen Testamentsvollstrecker auf ordnungsgemäße Verwaltung, |
▪ | Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen. |
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