Rz. 129

Hinsichtlich der Neuregelung der Verjährung in Erbsachen verweist der Gesetzgeber auf die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 6 Art. 229 EGBGB. Dies bedeutet, dass die neuen Verjährungsvorschriften auf die an dem Tag des Inkrafttretens (den 1.1.2010) bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden werden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten (1.1.2010) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

Da die bisherige Verjährungsfrist nach der Altregelung kürzer als nach der Neuregelung ab dem Inkrafttreten ist, wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten (also 1.1.2010) an berechnet. Läuft jedoch die nach der Altregelung Dreißigjahresfrist früher als die nach der Neuregelung (drei Jahre) ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2009 vollendet.

 

Rz. 130

 

Beispiel

Die Verjährung der Testamentsvollstreckerhaftung nach § 2219 BGB beträgt nach der Altregelung dreißig Jahre. Der Testamentsvollstrecker verstößt im Jahre 2000 gegen § 2216 BGB und könnte in Regress genommen werden. Nach der Altregelung würde er bis zum Jahre 2030 haften. Nach der Neuregelung würde die Haftung drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes spätestens verjährt sein.

 

Rz. 131

 

Beispiel – Abwandlung

Der Testamentsvollstrecker verstößt im Jahre 1982 gegen § 2216 BGB und könnte in Regress genommen werden. Hier greift noch die Altregelung (Haftung bis 2012), da Verjährung früher als bei der Neuregelung eintritt.

 

Rz. 132

 

Hinweis

Damit ist dem Anwalt zu raten, in seinen Fristenkalender unbedingt einen Vermerk für die alten Fristen hinsichtlich der neuen Regelverjährung in Erbsachen aufzunehmen, d.h. dass spätestens am 31.12.2012 (sofern Kenntnis der Umstände gegeben) Verjährung eintritt.

Zu beachten ist auch, dass sog. "Deckelungsverjährungsfristen"[187] mit einem objektiven Fristbeginn laufen können. Die Verjährung tritt dort nach § 199 Abs. 2 S. 2 BGB mit Ablauf der zuerst vollendeten Frist ein.

 

Rz. 133

Eine Überraschung stellt die Regelung hinsichtlich der Zuwendungen dar, da für Erbfälle, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten, bereits die neuen Regelungen unabhängig davon gelten sollen, ob an die Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten angeknüpft wird. In der Praxis kann der Erblasser bereits ab sofort im Rahmen einer letztwilligen Verfügung eine nachträgliche Anrechnung oder Ausgleichungsanordnungen treffen. Voraussetzung ist lediglich, dass er nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstirbt.

 

Rz. 134

Entsprechendes gilt für die Anwendung der pro rata Regelung auf alle Schenkungen vor Inkrafttreten des Gesetzes. Hat also der Erblasser im Jahre 2003 eine Schenkung vorgenommen und verstirbt nach dem 1.1.2010, so ist hier eine Abschmelzung des Schenkungswertes von 60 % (sofern noch nicht volle 7 Jahre abgelaufen sind) durchzuführen.

[187] Vgl. Oberheim, S. 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge