Rz. 19

Muster 1.1: Aufnahme nach Unterbrechung nach § 239 ZPO durch einen Testamentsvollstrecker

 

Muster 1.1: Aufnahme nach Unterbrechung nach § 239 ZPO durch einen Testamentsvollstrecker

An das

Amts-/Landgericht

_________________________

In dem Rechtsstreit

Otto Normalerblasser

– Kläger –

gegen

Willi Müller

– Beklagter –

Az.: _________________________

wurde durch den Tod des Klägers am 24.1.2016 der Rechtsstreit gemäß § 239 ZPO unterbrochen.

In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 24.1.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser, nehme ich den Rechtsstreit gegen den Beklagten auf und beantrage gleichzeitig

die Berichtigung des Rubrums auf Seiten des Klägers. Das Rubrum lautet nunmehr:

"Rechtsanwalt R in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 24.1.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser"

Aufgrund des Wechsels der Aktivlegitimation gemäß § 2212 BGB werden die Anträge wie folgt neu gefasst:

1.) Der Beklagte wird verurteilt 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 an den Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 24.1.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser zu zahlen.
2.) _________________________ (ggf. Anträge zur Sicherheitsleistung etc.)

Begründung:

I. Der bisherige Kläger Otto Normalerblasser verstarb am 24.1.2016 in München. Der neue Kläger Rechtsanwalt R wurde zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Otto Normalerblasser ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Rechtsanwalt R hat das Amt mit Erklärung vom 20.2.2016 gegenüber dem Nachlassgericht München angenommen.

Beweis: Nachlassakten des Amtsgerichtes München – Nachlassgericht – Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

Dem Kläger wurde am 3.3.2016 über seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht München ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom 3.3.2016

Bei dem rechtshängigen Anspruch handelt es sich um einen Anspruch, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich auf die Erben übergehen würde und demnach in den vom Testamentsvollstrecker zu verwaltenden Nachlass fällt. Es handelt sich damit um ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht, welches für die Dauer der Testamentsvollstreckung lediglich von diesem geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen des § 2212 BGB sind somit erfüllt.

Zur Begründetheit der Klage wird ergänzend wie folgt vorgetragen:

_________________________

(Rechtsanwalt)

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