Rz. 65

Rügt in einem solchen Fall einer der beklagten Streitgenossen die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, muss der Kläger umgehend reagieren.[97] Entweder er stellt einen Antrag gem. § 281 ZPO auf Verweisung oder aber er beantragt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist nach der ständigen Rechtsprechung[98] gerechtfertigt, wenn die Entscheidung aus dem streitigen Rechtsverhältnis allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Ist die Klage gegen Streitgenossen noch nicht anhängig, kann sofort das OLG angerufen werden. Nicht erforderlich ist hingegen, zunächst die Klage bei dem vermeintlich zuständigen Amts- oder Landgericht einzureichen.

Kommt es zur Verweisung nach der Rüge des beklagten Streitgenossen, dann besteht auch ein doppeltes Kostenrisiko. Ferner würden dann wieder die einzelnen beklagten Parteien gegenseitig als Zeugen zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde sollte daher zunächst die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes vorziehen. Eventuelle prozessuale und beweisrechtliche Nachteile der Beklagten spielen bei der Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Rolle.[99]

Gegen einen stattgebenden Beschluss kann wegen § 37 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel erfolgen.

Wird der Antrag auf Bestimmung eines bestimmten Gerichts als das zuständige Gericht zurückgewiesen, ist der Beschluss mit der Beschwerde nur in den Schranken des § 567 ZPO anfechtbar. Danach können gegen Entscheidungen des OLG wegen § 567 Abs. 4 ZPO kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Nach § 567 Abs. 3 ZPO gilt dies ebenfalls, wenn das Landgericht nicht als Ausgangsgerichts der ersten Instanz, sondern als Berufungsgericht entschieden hat.

 

Rz. 66

Muster 1.7: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

Muster 1.7: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

_________________________

In dem Rechtsstreit

Heinz Müller ./. 1.) Willi Meier 2.) Michael Meier 3.) Veronika Ewert

Az.: _________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich,

das _________________________ (Gericht) als das zuständige Gericht zu bestimmen.

Begründung:

_________________________

(Rechtsanwalt)

[97] Dazu Schneider, a.a.O. Rn 445.
[98] Vgl. nur BSG, 10.2.2015 – B 4 SF 1/15 S = JurionRS 2015, 11422; BSG, 7.5.2015 – B 4 SF 6/14 S = JurionRS 2015, 20259.
[99] BayObLG MDR 1998, 180; Schneider, a.a.O., Rn 445.

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