Rz. 63

Im Rahmen eines Erbprozesses ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft gegeben sind. Der BGH[95] legt die einzelnen Voraussetzungen sehr wohlwollend und weit aus, da eine Verbindung grundsätzlich der Prozessökonomie entspricht und zweckmäßig ist. Insoweit muss lediglich eine der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein, um eine Zulässigkeit der Streitgenossenschaft zu bejahen:

Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstandes,
Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes,
Gleichartigkeit der Ansprüche aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und wesentlichen Grundes.
 

Rz. 64

Der Anwalt ist in seiner Entscheidung, ob man Streitgenossen gemeinsam oder getrennt verklagen soll, grundsätzlich völlig frei. Aus taktischen Gründen sind günstigerweise immer dann getrennte Klagen einzureichen, um die Zeugeneigenschaft eines Anspruchsberechtigten zu erhalten.[96]

Gegebenenfalls führt auch ein isolierter Prozess zu einem schnelleren Urteil und damit vollstreckbarem Titel. Bei einer Klage gegen Streitgenossen riskiert man insbesondere Verzögerungen, zumal man dort von dem Ermessen des Gerichts abhängig ist, ob diese ein Teilurteil nach § 301 ZPO erlassen oder nicht.

Will man hingegen verhindern, dass einer als Zeuge für die andere Partei auftreten kann, so wird man sich für die Streitgenossenschaft entscheiden müssen. Hierdurch entsteht allerdings noch kein gemeinsamer Gerichtsstand, was allerdings nur in den Fällen, bei denen die §§ 27, 28 BGB keine Anwendung finden eine Rolle spielt.

[95] BGH NJW-RR 1991, 381; BGH NJW 1992, 981.
[96] Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 2000, Rn 111.

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