Rz. 165
Hinweis
Es gelten folgende Regeln:[211]
1.) | Wer schweigen darf, der darf auch zu wenig vortragen! |
2.) | Benutzen beide Parteien übereinstimmend einen allgemein bekannten Rechtsbegriff anstelle von Tatsachen, so ist dies als Darlegung ausreichend und braucht nicht weiter substantiiert zu werden! |
3.) | Benutzt eine Partei einen Rechtsbegriff als Umschreibung eines Tatsachenkomplexes, dann muss sie den Rechtsbegriff in seine tatsächlichen Elemente auflösen (= substantiieren), wenn der Gegner diesen Rechtsbegriff nicht übernimmt! |
4.) | Tragen beide Parteien übereinstimmend einen Rechtsbegriff vor, lässt aber ihre Darlegung erkennen, dass sie ihn missverstanden haben, dann sind für die rechtliche Beurteilung nur die tatsächlichen Umstände beachtlich! (Bespiel: Missverständnis bei dem Begriff Erbschaftsbesitzer) |
5.) | Verwenden beide Parteien übereinstimmend Rechtsbegriffe, deren Bedeutung ihnen vermutlich nicht klar ist, so müssen sie diese Begriffe substantiieren! |
Rz. 166
Praxistipp
Also: Fehldeutungen vermeiden, ansonsten droht Regresspflicht.[212]
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