Rz. 165

 

Hinweis

Es gelten folgende Regeln:[211]

1.) Wer schweigen darf, der darf auch zu wenig vortragen!
2.) Benutzen beide Parteien übereinstimmend einen allgemein bekannten Rechtsbegriff anstelle von Tatsachen, so ist dies als Darlegung ausreichend und braucht nicht weiter substantiiert zu werden!
3.) Benutzt eine Partei einen Rechtsbegriff als Umschreibung eines Tatsachenkomplexes, dann muss sie den Rechtsbegriff in seine tatsächlichen Elemente auflösen (= substantiieren), wenn der Gegner diesen Rechtsbegriff nicht übernimmt!
4.) Tragen beide Parteien übereinstimmend einen Rechtsbegriff vor, lässt aber ihre Darlegung erkennen, dass sie ihn missverstanden haben, dann sind für die rechtliche Beurteilung nur die tatsächlichen Umstände beachtlich! (Bespiel: Missverständnis bei dem Begriff Erbschaftsbesitzer)
5.) Verwenden beide Parteien übereinstimmend Rechtsbegriffe, deren Bedeutung ihnen vermutlich nicht klar ist, so müssen sie diese Begriffe substantiieren!
 

Rz. 166

 

Praxistipp

Also: Fehldeutungen vermeiden, ansonsten droht Regresspflicht.[212]

[211] Dazu Schneider, a.a.O., S. 396 ff. und S. 436 ff.
[212] BGH NJW 1996, 2648.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge