Rz. 164

Die Voraussetzungen des § 256 ZPO müssen vom Kläger dargelegt und bewiesen werden:

rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses durch Richterspruch,

ansonsten: wie bei Leistungsklage:

bei einer Feststellungsklage über bloße Rechtsfrage (z.B. Verstoß gegen die guten Sitten) ist unzulässig

bei negativer Feststellungsklage: Kläger begehrt Feststellung, dass dem Beklagten ein Anspruch nicht zustehe,

Kläger muss nur darlegen, dass sich Beklagter eines Anspruchs berühmt; Streitgegenstand muss nur kurz erläutert werden, damit sich Beklagter dazu äußern kann.

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