Rz. 164
Die Voraussetzungen des § 256 ZPO müssen vom Kläger dargelegt und bewiesen werden:
▪ | rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses durch Richterspruch, |
▪ | ansonsten: wie bei Leistungsklage: bei einer Feststellungsklage über bloße Rechtsfrage (z.B. Verstoß gegen die guten Sitten) ist unzulässig bei negativer Feststellungsklage: Kläger begehrt Feststellung, dass dem Beklagten ein Anspruch nicht zustehe, |
▪ | Kläger muss nur darlegen, dass sich Beklagter eines Anspruchs berühmt; Streitgegenstand muss nur kurz erläutert werden, damit sich Beklagter dazu äußern kann. |
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